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Sozialrecht - Altersteilzeit

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 08.11.2009


Altersteilzeit

Nach Altersteilzeit kann dreimonatige Sperrfrist für Arbeitslosengeld verhängt werden

Ein Arbeitnehmer, der nach seiner Altersteilzeit Arbeitslosengeld beziehen will, kann mit einer dreimonatigen Sperrfrist belegt werden. Die Bundesagentur für Arbeit darf nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.07.2009 das Geld nur bei wichtigem Grund sofort auszahlen. Das Verfahren wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, das jetzt prüfen muss, ob ein solcher Grund vorlag (Az.: B 7 AL 6/08 R).

Der 1942 geborene Kläger war bis 30.09.2005 bei der Firma H.P. angestellt. Im November 2001 hatte er Altersteilzeit vereinbart. Dadurch wurde das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis ab 01.04.2002 in ein bis 30.09.2005 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt mit einer Arbeitsphase bis zum 31.12.2003. Als die daran anschließende Freistellungsphase endete, wollte der Kläger ab Oktober 2005 Arbeitslosengeld beziehen. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 23.12.2005 wegen Eintritts einer Sperrzeit ab. Das Landessozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Das BSG hat jetzt das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst habe. Auch in der Freistellungsphase bestünden nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen, befanden die Richter.

Das LSG habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe. Dies könnte laut BSG insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt habe, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen gewesen sei. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam, erläuterten die Richter.

BSG, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - Aktenzeichen: B 7 AL 6/08 R

Stand: 08.11.2009