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Sozialrecht - Sperrzeit

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Rechtszentrum
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Sperrzeit bei einem Umzug wegen einer Eheschließung

Ein Medizintechniker lernte eine weiter entfernt wohnende Frau kennen und verliebte sich in diese. Nach etwa zwei Jahren zog er mit dieser zusammen und gab seinen Job auf. Er kümmerte sich um die Erziehung der Tochter und meldete sich arbeitslos, weil er an seinem neuen Wohnort keine Stelle fand. Die Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Sperrzeit nicht verhängt werden durfte. Der Medizintechniker habe zwar durch die Kündigung seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Er könne sich jedoch auf einen wichtigen Grund berufen, weil die Beziehung als eheähnliche Lebensgemeinschaft anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er bereits vor der Kündigung die Tochter betreut habe. Dies gehe über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. In einem solchen Fall müsse die Beziehung nicht bereits drei Jahre bestanden haben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2000 - Aktenzeichen: L 1 AL 15/00

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