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Sozialrecht - Gemeindefahrt

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Rechtszentrum
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Unfallversicherungsschutz von Ministrant auf Gemeindefahrt.

Ein Ministrant nahm im Jahre 1994 an einer Jugendherbergsfahrt seiner Pfarrgemeinde teil. Dabei handelte es sich nicht nur um eine Fahrt für Messdiener, sondern für alle Jugendlichen der Gemeinde. Von den insgesamt 35 Teilnehmern waren 26 Messdiener. Als er an einer Nachtwanderung teilnehmen wollte, verletzte er sich beim Rutschen auf einem Treppengeländer schwer. Das Sozialgericht Duisburg verurteilte den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu Entschädigungszahlungen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz wies demgegenüber die Klage ab.

Das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz wies die Revision des Ministranten zurück und lehnte in letzter Instanz eine Entschädigung ab. Es handele sich um keinen Arbeitsunfall im Sinne des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 539 Reichsversicherungsordnung (RVO). Zwar gehöre er als Ministrant zu dem in § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO versicherten Personenkreis, weil er ein kirchliches Amt in Form eines Ehrenamtes bekleidet habe. Es bestehe jedoch kein hinreichender innerer Zusammenhang zu der Jugendherbergsfahrt, die auf allgemeiner Gemeindeebene stattgefunden habe. Er sei zum Unfallzeitpunkt nicht in seiner Funktion als Ministrant eingesetzt gewesen. Es seien auf der Fahrt auch keine Inhalte vermittelt worden, die auf dieses Amt bezogen gewesen seien. Es habe sich auch um keine Vorbereitungs- oder Ausbildungsfahrt für Ministranten gehandelt. Die Vermittlung von christlichen Werten reiche nicht aus.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 1998 - Aktenzeichen: B 2 U 37/97 R

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