Versorgung mit Fingerepithese.
Eine Frau verlor durch einen Unfall Teile des Ringfingers an der rechten Hand. Sie verlangte von ihrer Krankenkasse, dass sie die Kosten für den Erwerb einer Fingerepithese in Höhe von 2174,91 Euro übernimmt. Sie benötige eine derartige Fingerepithese u.a. deshalb, damit für Dritte der Verlust des Ringfingers nicht erkennbar sei. Sie dürfe nicht als künstlich auffallen, wie das bei preisgünstigeren Modellen der Fall sei. Überdies befinde sie sich in psychologischer Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie war nur zur Übernahme der Kosten für eine herkömmliche Epithese bereit, die als Platzhalter fungiere.
Das Landessozialgericht Brandenburg wies entgegen der Vorinstanz die Klage der Frau ab. Diese habe keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Fingerepithese, weil sie durch den Verlust des rechten Ringfingers nicht in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt sei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sie aufgrund des Verlustes als entstellt anzusehen sei. Dies sei jedoch zu verneinen. Sie habe nicht zu befürchten, dass hierdurch andere Menschen erschreckten oder vor ihr Abscheu empfinden würden. Der Verlust der rechten Ringfingers falle kaum auf. Wenn der Verlust aus ihrer Sicht eine psychische Belastung darstelle, müsse sie eine Psychotherapie durchführen bzw. sich in psychiatrische Behandlung begeben. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2004 - Aktenzeichen: L 9 KR 53/04
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