Keine Kostenübernahme für Untersuchung mit einem offenen Kernspin.
Bei einer Patientin sollte in einer radiologischen Praxis eine diagnostische Untersuchung mit einem Kernspin durchgeführt werden, der normalerweise aus einer relativ engen Röhre besteht. Weil die Patientin unter Klaustrophobie leidet, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage eines Überweisungsscheins die Kostenübernahme für die Durchführung der Untersuchung in einem offenen Kernspin (sog. MRT-Open). Die Krankenkasse lehnte ihren Antrag ab.
Das Sozialgericht München entschied, dass die Patientin derzeit keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Durchführung einer Untersuchung am offenen Kernspin habe. Dies scheitere insbesondere daran, dass diese Leistung gar keine abrechnungsfähige Leistung darstelle. Hierzu müsste sie im sogenannten einheitlichen Bewertungsmaßstab enthalten (EBM) sein, der durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt werde. In diesem sei sie nach den Feststellungen des Gerichtes bislang nicht enthalten. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
SG München vom 23.05.2003, Az. S 44 KR 525/01
Stand: 27.10.2003
