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Sozialrecht - Regelbemessung

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 12.12.2010


Keine unbillige Härte durch Regelbemessung

Keine unbillige Härte bei der Arbeitslosengeldbemessung, wenn die Differenz der Arbeitentgelte im einjährigen Regel­bemessungsrahmen und dem erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmen weniger als 10% beträgt.

Die Beteiligten streiten wegen der Höhe des Arbeitslosengelds (Alg) und insbesondere darüber, ob die Regelbemessung zu einer unbilligen Härte führt.

Die Klägerin war bei der D. Akademie GmbH beschäftigt und erzielte dort im Jahr 2003 einen Brutto­lohn von 31.170,25 Euro, im Jahr 2004 hingegen nur noch einen Bruttolohn von 26.095,95 Euro, weil nach den Angaben der Klägerin in einer Betriebsvereinbarung auf die jährlichen Sonderzuwendungen verzichtet worden war. Ab dem 1. Januar 2005 bezog die Klägerin auf der Grundlage des in 2004 erzielten Arbeitsentgelts Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von bereinigt 71,30 Euro. Die wegen einer unbilligen Härte zusätzliche Berücksichtigung des im Jahr 2003 erzielten höheren Arbeitsentgelts lehnte die Beklagte jedoch ab.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2010 die Klage abgewiesen. Eine unbillige Härte liegt erst vor, wenn das Be­messungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Be­messungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt. Um eine möglichst verwaltungs­praktikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemessungsentgelt im Regelbemessungs­rahmen insoweit nicht an. Hiernach durfte die Beklagte auf die auch in anderen Zusammenhängen bewährte Größe einer 10%-Grenze zurückgreifen, um ein deutlich höheres Be­messungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen als Voraussetzung einer unbilligen Härte hin­reichend praxistauglich zu umschreiben.

Bei dem hier dahinter zurückbleibenden Differenzbetrag ist deshalb nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zur Minimierung des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit bereits einen Lohnverzicht geleistet hat.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010 - Aktenzeichen: B 11 AL 30/09 R

Stand: 12.12.2010