AdvoGarant

Sozialrecht - Unterkunftskosten

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 


Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug vor Leistungsbeginn

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Grundsicherungsträger berechtigt ist, bei einer erstmaligen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei einer neu angemieteten Wohnung nur die von ihm als angemessen festgestellten Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen.

Der Kläger schloss am 19. November 2007 zum 1. Dezember 2007 einen Mietvertrag über eine rund 50 qm große Zweizimmerwohnung zu einem Bruttokaltmietzins von 291,90 Euro plus Heizkostenvor­aus­zahlung von 70 Euro. Auf seinen Antrag ebenfalls vom 19. November 2007  bewilligte der Be­klagte ihm jedoch nur Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 319 Euro für den Monat Dezember 2007 und 324 Euro für die Monate Januar bis Mai 2008. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen seien. Der Kläger sei ohne vorherige Zusicherung zur Über­nahme der Unterkunftskosten in die neue Wohnung umgezogen. Die Mietobergrenze für Ein­personenhaushalte nach dem SGB II betrage in Wilhelms­haven 259 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten).

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zutreffend ist der beklagte Grundsicherungsträ­ger zwar davon ausgegangen, dass er nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Der Senat kann nach dem Stand des Ver­fahrens unentschieden lassen, ob die tatsächlich entstandenen Kosten als angemessene Kosten der Unterkunft anzusehen sind. Denn ein Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten kann sich hier aus dem für die vorliegende Fallgestaltung anwendbaren § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II ergeben. Eine Absenkung erfolgt insoweit nicht, wenn den Hilfebedürftigen keine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Dieses gilt grundsätzlich auch, wenn der Hilfebedürftige kurz vor Beginn des Leistungsbezugs eine neue Wohnung zu einem unangemessenen Mietzins anmietet. Der Grundsicherungsträger ist daher zunächst verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Wohnung - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu tragen, es sei denn, der Hilfebedürftige hatte bei Abschluss des Mietvertrags ihm zure­chenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung jedoch nicht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Aktenzeichen: B 4 AS 19/09 R

Stand: