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Sozialrecht - Honorarrückforderung

Publiziert von:
Claudia Baumann
am 23.07.2009


Honorarrückforderung bei einer Schein-Gemeinschaftspraxis zulässig

Eine Kassenärztliche Vereinigung kann von einer Gemeinschaftspraxis Honorar zurückfordern, wenn und sofern sich herausstellt, dass einer der angeblichen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis tatsächlich nicht selbständig, sondern angestellt tätig war.

Der Sachverhalt:

Der Kläger und der Beigeladene zu 2) hatten vom Zulassungsausschuss die Genehmigung erhalten, ihre vertragsärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis auszuüben. Im Innenverhältnis waren an Gewinn und Verlust sowie am Anlagevermögen der Gemeinschaftspraxis der Kläger zu 50% und zwei andere Ärzte zu jeweils 25% beteiligt. Mit dem Beigeladenen zu 2) hatten die drei Gesellschafter einen „Kooperationsvertrag" geschlossen. Dieser regelte u.a. die Verpflichtung, des Beigeladenen zu 2), den organisatorischen Anordnungen der Praxisinhaber - d.h. des Kläger und der beiden anderen Ärzte - nachzukommen.

In den Quartalen 4/1996 bis 1/2001 rechneten der Kläger und der Beigeladene zu 2 als Gemeinschaftspraxis gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) ab. Mit Honorarrückforderungsbescheid vom 30.11.2001 berichtigte die Beklagte die Honoraranforderungen der Gemeinschaftspraxis sachlich-rechnerisch; sie hob die Honorarbescheide für die genannten Quartale auf und forderte die in diesen Quartalen zu Unrecht gezahlten Honorare von dem Kläger zurück. Ein Rückforderungsbescheid desselben Inhalts erging auch an den Beigeladenen zu 2.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Honorarbescheide insoweit rechtswidrig seien, als der Kläger und der Beigeladene zu 2) die Genehmigung zur gemeinschaftlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch bewusst unwahre, d.h. vorsätzlich falsche Angaben über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an und freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis rechtswidrig erlangt hätten. So hätten sie in der Sammelerklärung die ordnungsgemäße Abrechnung bestätigt, obwohl sie gewusst hätten, dass deren Voraussetzungen nicht vorlägen.

Nach erfolgreicher Klage des Klägers hat das LSG auf die Berufung der Beklagten entschieden, dass der angefochtene Rückforderungsbescheid - entgegen der Auffassung des SG Hannover - nicht zu beanstanden sei.

Rechtliche Würdigung

Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe die Honoraranforderungen zu recht sachlich-rechnerisch berichtigt. Eine Abrechnung sei nämlich auch dann falsch, wenn Leistungen von einer nur formal bestehenden Gemeinschaftspraxis erbracht worden seien.

Allein die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) durch den Zulassungsausschuss berechtige nicht zur Abrechnung als Gemeinschaftspraxis; hinzukommen müsse vielmehr, dass sich die Ärzte zum einen vertraglich verpflichten ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam und gemeinschaftlich auszuüben und dass sie dieser Pflicht dann zum anderen auch tatsächlich nachkommen. Wenn die Ärzte ihre Kooperation jedoch missbräuchlich gestalteten, dürfte die Beklagte die Honorarabrechnung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nachträglich korrigieren und überzahltes Honorar zurückfordern.

Hier läge ein Gestaltungsmissbrauch vor, weil der Beigeladene zu 2 tatsächlich nicht Gesellschafter, sondern als angestellter Arzt tätig gewesen sei.

Maßgeblich hierfür sei in erster Linie die vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den beteiligten Ärzten, bei Diskrepanzen zwischen den Vereinbarungen und den tatsächlichen Verhältnissen sei auf die tatsächlichen Umstände abzustellen.

Für die inhaltliche Abgrenzung sei eine Gesamtschau aller relevanten Umstände anzustellen. Zu den maßgeblichen Kriterien zählen im Wesentlichen: Die Beteiligung am materiellen Vermögen und am immateriellen Wert der Praxis; die Beteiligung an Gewinn und Verlust, das Tragen eines Unternehmerrisikos bzw. die Art der Vergütung, die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten und die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den sonstigen Beschäftigten.

Der Senat lässt offen, ob eine Nullbeteiligung einer Gesellschafterposition entgegensteht. Jedenfalls könne nicht darauf verzichtet werden, dass dem Gesellschafter Mitgliedschaftsrechte in Form von Mitwirkungsrechten, insbesondere Stimmrechten, durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden.

Dem Beigeladenen zu 2) seien schon nach Vertragslage keine Mitwirkungsmöglichkeiten an den zentralen, die Struktur der Praxis bestimmenden Entscheidungen eingeräumt. Vielmehr sei der Beigeladenen zu 2) verpflichtet gewesen, den organisatorischen Anordnungen der Praxisinhaber - d.h. des Klägers und der beiden anderen Ärzte - nachzukommen. Auch praktisch habe der Beigeladene zu 2) keine Mitwirkungsmöglichkeiten gehabt. So sei er bei keiner der Gesellschafterversammlungen dabei gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, auf die grundsätzlichen, das Schicksal, die Struktur und die Führung der Praxis betreffenden Fragen Einfluss zu nehmen. Der Beigeladene zu 2) war zudem von sämtlichen Maßnahmen der Geschäftsführung ausgeschlossen. An Gewinn und Verlust war er nicht beteiligt; vielmehr bezog er ein festes Gehalt. Auch eine Beteiligung des Beigeladenen zu 2) am Vermögen der Gemeinschaftspraxis hat zu keiner Zeit vorgelegen.

Nach alledem hätten der Kläger und der Beigeladene zu 2) nicht als Partner einer Gemeinschaftspraxis zusammengearbeitet. Vielmehr sei der Beigeladene zu 2) als angestellter Arzt tätig geworden. Mangels der hierfür erforderlichen Assistentengenehmigung seien die von ihm erbrachten Leistungen nicht innerhalb des vertragsärztlichen Systems erbracht worden und könnten deshalb nicht vergütet werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.02.2008, Az. L 3 KA 316/04
(SG Hannover - S 16 KA 262/04)

Stand: 23.07.2009