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Sozialrecht - Hausarztzentrierte Versorgung II

Publiziert von:
Claudia Baumann
am 12.06.2009


Der Gesetzgeber hat sich vorgenommen, die Position des Hausarztes im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu stärken.

Der Hausarzt soll als Lotse fungieren, das heisst die Krankenversorgung des GKV-Patienten weitestgehend felbst übernehmen, die Versorgung des Patienten mit Arzneimitteln überwachen und die Inanspruchnahme der Fachärzte und sonstiger Leistungserbringer wenn möglich vermeiden, sonst koordinieren. Der Hausarzt und der GKV-Patient sollen dazu an der besonderen hausärztlichen Versorgung nach Paragraph 73b Sozialgesetzbuch V (SGB V), der sogenannten hausarztzentrierten Versorgung (HAZV) teilnehmen.

Der Gesetzgeber wünscht sich als Lotsen primär die Allgemeinärzte.

Erst in zweiter Linie sieht der Gesetzgeber hier die übrigen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (beispielsweise Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, und Kinderärzte).

Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist sowohl für den Hausarzt als auch für den GKV-Versicherten freiwillig. Der Versicherte muss seine Teilnahme gegenüber der Krankenkasse erklären. Hat er eine solche Erklärung abgegeben, so ist er im Krankheitsfalle verpflichtet, primär grundsätzlich nur den von ihm gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen; Fachärzte darf er grundsätzlich nur auf Überweisung seines Hausarztes konsultieren. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist die Inanspruchnahme von Augenärzten, Frauenärzten und Kinderärzten.

Die Teilnahme des Hausarztes erfolgt über den Abschluss so genannter Selektivverträge (und damit außerhalb des in der vertragsärztlichen Regelversorgung vorherrschenden Kollektivvertragssystems, in dem die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen zu Gunsten und zu Lasten aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer kontrahieren). Im Selektivvertragssystem betreffend die besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) schließen einzelne oder mehrere Hausarzte mit einer oder mehreren Krankenkassen nur sie selbst betreffende Verträge. Teilnehmen können nur solche Hausärzte, die sowohl die im folgenden dargestellten gesetzlichen und gegebenenfalls die zusätzlich von den Krankenkassen aufgestellten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.

Der Gesetzgeber verlangt von dem Hausarzt, dass dieser

  • an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren teilnimmt,

  • seine Patienten nach den für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien behandelt,

  • die Fortbildungspflicht durch Teilnahme an Fortbildungen erfüllt, die sich auf die hausarzttypischen Behandlungsprobleme konzentrieren (beispielsweise patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie) und

  • ein Qualitätsmanagement einführen, das auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnitten und indikatorengestützt sowie wissenschaftlich anerkannt ist.

HZV-Verträge mit Allgemeinärzten

Die Krankenkassen haben den Auftrag, die besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) flächendeckend anzubieten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten sie spätestens bis zum 30.06.2009 Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten.

Für den Fall, dass sich die Vertragspartner (das heisst eine Krankenkassen und eine Gemeinschaft, die mindestens die Hälfte der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertritt) nicht bis zum 30. Juni 2009 einigen können, hat der Gesetzgeber - und das ist bemerkenswert - einseitig der Gemeinschaft der Allgemeinärzte das Recht eingeräumt, die Einleitung eines eigens für diesen Fall geregeltes Schiedsverfahren zu beantragen.

Die Ärzte werden gegenüber den Krankenkassen gestärkt

Wenn Allgemeinärzte den Krankenkassen unabhängig von bestehenden Organisationen wie einem Landesverband des Deutschen Hausärzteverbandes oder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung als eine starke Gemeinschaft gegenübertreten wollen, sollten sie sich so schnell wie möglich mit ihren Kollegen zu einer starken Gemeinschaft formieren. Diese Gemeinschaft muss mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten.

Die Gemeinschaft sollte mit den Krankenkassen nur solche Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung abschließen, die die Interessen der Ärzte zumindest in den wesentlichen Punkten wahren. Wesentliche Anforderungen, die die hausärztlich tätigen Allgemeinärzte an einen HAZV-Vertrag stellen sollten, sind:

  • Der Gesetzgeber sieht die vier genannten Mindestverpflichtungen für die Hausärzte vor. Ziel der Hausärzte muss es sein, in den HZV-Verträgen möglichst keine weiteren, von den Krankenkassen erdachten Verpflichtungen (beispielsweise Abhalten einer Abendsprechstunde, reduzierte Wartezeit) einzugehen.
  • Die Kosten für die den Hausärzten auferlegten Qualifizierungsmaßnahmen wie beispielsweise DMP-Schulungen oder Fortbildungen müssen überschaubar sein. Die Organisation von qualitativ anspruchsvollen und hochkarätig besetzten jedoch gleichwohl preiswerten Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen vor Ort durch die Krankenkassen ist denkbar und erstrebenswert.
  • Das zusätzliche Engagement der Hausärzte im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung muss zusätzlich vergütet werden. Ein prozentualer Aufschlag auf die sich nach den Vorschriften für die Regelversorgung errechnende Vergütung ist erstrebenswert. Das vermeidet Verwerfungen innerhalt der Gemeinschaft der Allgemeinärzte.
    Denkbar ist aber auch die Einführung von Pauschalen in festen Eurobeträgen.
  • Die Hausarztzentrierte Versorgung zielt ab auf eine Reduzierung der fachärztlichen Behandlungsfälle und also Behandlungskosten. Wird dieses Ziel erreicht, bedeutet das gleichzeitig ein Mehr an Leistungen und also auch Honorarbedarf seitens der Hausärzte. Vor diesem Hintergrund sollten die Fallzahlzuwachsbegrenzung und die Praxisbudgets in der hausarztzentrierten Versorgung fallen.
  • Der bürokratische Aufwand für den Hausarzt muss so gering wie möglich sein. Die Verträge mit sämtlichen Krankenkassen sollten daher möglichst gleichlautend sein. Die Krankenkassen sind - wo immer möglich - zur Entlastung der Hausärzte einzubinden, beispielsweise bei der Information und Beratung des Patienten.

Stand: 12.06.2009