Sozialrecht - Hausarztzentrierte Versorgung
Publiziert von:
Claudia Baumann
am 23.07.2009
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Die hausarztzentrierte Versorgung (HAZV) seit dem 01.07.2009
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Position des Hausarztes im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu stärken. Er soll als Lotse fungieren und die GKV-Patienten - soweit möglich - selbst versorgen, die Versorgung des Patienten mit Arzneimitteln überwachen und die Inanspruchnahme der Fachärzte und sonstiger Leistungserbringer wenn möglich vermeiden, sonst koordinieren. Der Hausarzt und der GKV-Patient sollen dazu an der besonderen hausärztlichen Versorgung nach § 73b SGB V (Sozialgesetzbuch), der sog. hausarztzentrierten Versorgung (HAZV) teilnehmen. Der Gesetzgeber akzeptiert als Lotsen mittlerweile alle an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (u.a. Allgemeinärzte, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, und Kinderärzte).
Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist sowohl für den Hausarzt als auch für den GKV-Versicherten freiwillig.
Der Versicherte muss seine Teilnahme gegenüber der Krankenkasse erklären; hat er eine solche Erklärung abgegeben, muss er im Krankheitsfalle grundsätzlich zunächst den von ihm gewählten Hausarzt in Anspruch nehmen; Fachärzte darf er grundsätzlich nur auf Überweisung seines Hausarztes konsultieren. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Besuche bei Augenärzten, Frauenärzten und Kinderärzten.
Die Teilnahme der Hausärzte erfolgt über den Abschluss so genannter Selektivverträge (d.h. über Verträge, die die Ärzte unter Ausschluss der sonst zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung direkt mit den Krankenkassen schließen). Im Selektivvertragssystem betreffend die HAZV schließen einzelne oder mehrere Hausarzte mit einer oder mehreren Krankenkassen nur sie selbst betreffende Verträge. Teilnehmen können Hausärzte nur dann, wenn sie die im Folgenden dargestellten gesetzlichen und ggf. die zusätzlich von den Krankenkassen aufgestellten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Der Gesetzgeber verlangt von dem Hausarzt, dass er
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an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren teilnimmt (§ 73b Abs. 2 Nr. 1 SGB V),
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seine Patienten nach den für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien behandelt (§ 73b Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
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die Fortbildungspflicht (§ 95d SGB V) durch Teilnahme an Fortbildungen erfüllt, die sich auf die hausarzttypischen Behandlungsprobleme konzentrieren (z.B. patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie) (§ 73b Abs. 2 Nr. 3 SGB V) und
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ein Qualitätsmanagement einführen, das auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnitten und indikatorengestützt sowie wissenschaftlich anerkannt ist (§ 73b Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
HAZV-Verträge mit Allgemeinärzten - Schiedsverfahren
Die Krankenkassen haben den Auftrag, die HAZV flächendeckend anzubieten.
Um dieses Ziel zu erreichen, mussten sie spätestens bis zum 30.06.2009 Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertraten (§ 73b Abs. 4 S. 1 SGB V).
Für den Fall, dass sich eine Krankenkassen bis zum 30.06.2009 nicht mit einer solchen Gemeinschaft einigen konnte, hat der Gesetzgeber - und das ist bemerkenswert - einseitig der Gemeinschaft der Allgemeinärzte das Recht eingeräumt, die Einleitung eines eigens für diesen Fall in § 73b Abs. 4a SGB V geregeltes Schiedsverfahren zu beantragen. Tatsächlich sind jedoch viele Krankenkassen ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sind; es bleibt abzuwarten, ob und mit welchem Erfolg Gemeinschaften den soeben beschriebenen Klageweg beschreiten werden.
HAZV-Verträge mit Allgemein- und anderen Hausärzten - Ausschreibungsverfahren
Doch auch, wer nun nicht doch noch als Mitglied einer klagenden Gemeinschaft von Allgemeinärzten einen HAZV-Vertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen schließen wird, muss auf eine Teilnahme an der HAZV nach dem 01.07.2009 nicht verzichten.
Gleiches gilt für die sonstigen hausärztlich tätigen Leistungserbringer, Gemeinschaften dieser Leistungserbringer, Träger von Einrichtungen, die eine HAZV durch hausärztlich tätige Ärzte anbieten und für insofern ermächtigte KVen. Allerdings müssen die Krankenkassen die HAZV-Verträge nun unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien ausschreiben, und potentiellen Vertragspartner müssen sich auf diese Ausschreibung bewerben.
Wie können Hausärzte ihre Interessen trotz Ausschreibung wahren?
Da die Krankenkassen die wesentlichen Auswahlkriterien mit der Ausschreibung vorgeben, werden die Verhandlungsspielräume der Ärzte nun sehr gering sein; es darf erwartet werden, dass die Krankenkassen ihre Macht zu nutzen versuchen und zu wenig Zugeständnissen bereit sein werden. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte können ihre Position aber dadurch stärken, dass sie sich zu einer möglichst großen Gemeinschaft zusammenschließen, noch vor einer Ausschreibung durch die Krankenkassen an diese herantreten und versuchen, die Auswahlkriterien in ihrem Sinne mitzugestalten.
So könnten sie z.B. folgende Anforderungen an einen HAZV-Vertrag stellen:
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Der Gesetzgeber sieht die vier genannten Mindestverpflichtungen für die Hausärzte vor. Ziel der Hausärzte muss es sein, in den HAZV-Verträgen möglichst keine weiteren, von den Krankenkassen erdachten Verpflichtungen (z.B. Abhalten einer Abendsprechstunde, reduzierte Wartezeit) einzugehen.
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Die Kosten für die den Hausärzten auferlegten Qualifizierungsmaßnahmen wie beispielsweise DMP-Schulungen oder Fortbildungen müssen überschaubar sein. Ich halte die Organisation von qualitativ anspruchsvollen und hochkarätig besetzten jedoch gleichwohl preiswerten Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen vor Ort durch die Krankenkassen für denkbar und erstrebenswert.
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Das zusätzliche Engagement der Hausärzte im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung muss zusätzlich vergütet werden. Ich halte einen prozentualen Aufschlag auf die sich nach den Vorschriften für die Regelversorgung errechnende Vergütung für erstrebenswert. Das vermeidet Verwerfungen innerhalt der Gemeinschaft der Allgemeinärzte.
Denkbar ist aber auch die Einführung von Pauschalen in festen Eurobeträgen. -
Die Hausarztzentrierte Versorgung zielt ab auf eine Reduzierung der fachärztlichen Behandlungsfälle und also Behandlungskosten. Wird dieses Ziel erreicht, bedeutet das gleichzeitig ein Mehr an Leistungen und also auch Honorarbedarf seitens der Hausärzte. Vor diesem Hintergrund sollten die Fallzahlzuwachsbegrenzung und die Praxisbudgets in der hausarztzentrierten Versorgung fallen.
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Der bürokratische Aufwand für den Hausarzt muss so gering wie möglich sein. Die Verträge mit sämtlichen Krankenkassen sollten daher möglichst gleichlautend sein. Die Krankenkassen sind - wo immer möglich - zur Entlastung der Hausärzte einzubinden, beispielsweise bei der Information und Beratung des Patienten.
Stand: 23.07.2009
