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Sozialrecht - Ballungsräume

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 05.04.2009


Voraussetzungen der Mietkostensenkung in Ballungsräumen

Auch in Ballungsräumen wie München können Empfänger von Arbeitslosengeld nach derzeitigem Recht nicht generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden als sie Hilfeempfängern außerhalb von Ballungsräumen sonst zugestanden werden.

Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zu­stehenden Arbeitslosengeldes II am 19. Februar 2009 entschieden.

Der alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmer­wohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit. Das Bundessozialgericht hat dies beanstandet. Selbst wenn auf Grund der über­durchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Ein­kommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen. Denn nach der Recht­sprechung des Bundessozialgerichts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landes­rechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor. Der 4. Senat hält den Rückgriff auf diese Vorschriften für problematisch und hat die Festlegung bund­einheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verordnungsgeber angemahnt. Dennoch - so der 4. Senat - sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verordnungsgeber tätig geworden ist.

Hinweis zur Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Höhe von Wohnungsmieten bestimmenden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht je für sich betrachtet „angemessen“ sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadrat­meterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt. Dadurch werden dem Hilfeempfänger gewisse Spielräume eingeräumt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R

Stand: 05.04.2009