Der schwenkbare Pkw-Sitz – ein Hilfsmittel? Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) am 19. April 2007 wiedermal befasst.

Um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und den Besuch des Krankengymnasten und seiner Ärzte sowie Selbsthilfegruppe zu ermöglichen, verlangte der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger die Übernahme der Kosten für den Sitz bei seiner Krankenkasse. Von dieser war er bereits mit einem elektrischen Rollstuhl, einem Stehrollstuhl und einer elektrischen Ladehilfe versorgt, mit der er den Rollstuhl bislang in den Kofferraum seines Pkw verladen konnte. Um auch nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiterhin selber den Pkw steuern zu können, musste er im Rollstuhl sitzend hinter das Steuer gelangen. Die Ladehilfe konnte er nicht mehr nutzen.

Das Bundessozialgericht hat den Anspruch abgelehnt. Für die gesetzliche Krankenversicherung gelte es zwar, das Gebot eines möglichst weit gehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Gegenstand des Behinderungsausgleichs seien zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Der Zweck des Behinderungsausgleichs umfasse auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel sei von der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige oder mildere und damit ein Grundbedürfnis betreffe.

Im Fall des Klägers sei aber gerade kein Grundbedürfnis betroffen.

Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflege, selbstständiges Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Hierzu gehöre auch das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Grundsätzlich könne ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sein, wenn es einem Versicherten dadurch ermöglicht werde, einen Pkw zu benutzen und damit die Unfähigkeit zu gehen auszugleichen. Wenn aber schon andere Hilfsmittel vorhanden sind, müsse geprüft werden, ob der schwenkbare Sitz zur Befriedigung des körperlichen Freiraums tatsächlich noch benötigt werde.

Hier ging es dem Kläger um das Bedürfnis, wegen seiner Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Das Bedürfnis – so das BSG – werde in aller Regel durch die Erschließung des Nahbereichs erfüllt. „Nahbereich“ sei die Entfernung, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt, um einen kurzen Spaziergang zu machen oder um Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien. Sei es Einkaufen, die Erledigung von Post- und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken, Ärzten und Therapeuten.

Dieser Nahbereich werde bei gehbehinderten Menschen regelmäßig durch einen handbetriebenen oder Elektro-Rollstuhl erschlossen.

Um nicht jeweils auf die Hilfestellung und den Transport durch Dritte angewiesen sein zu müssen, wolle der Kläger den schwenkbaren Autositz, damit er weiterhin selber fahren könne. Damit begehre er aber letztlich eine Erweiterung seines persönlichen Aktionsradius. Das Autofahren beziehungsweise der Besitz eines eigenen Pkw zähle heute zwar zum normalen Lebensstandard und sei Ausdruck des inzwischen erlangten, allgemeinen Wohlstandsniveaus. Es gehöre jedoch nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, generell die Benutzung eines Pkw durch eine behinderungsgerechte Umrüstung zu ermöglichen.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die gesetzliche Krankenversicherung zur Förderung der Selbsthilfe verpflichtet sei und der Kläger zu Selbsthilfetreffen fahren wolle. Die Teilnahme sei wünschenswert, sie muss jedoch nicht von der Krankenversicherung zusätzlich durch Gewährung eines bestimmten Hilfsmittels gefördert werden. Es sei kein Grundbedürfnis betroffen, weil die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben hierdurch nicht beseitigt oder gemildert werde. Auch daraus, dass die Krankenversicherung ihm zuvor schon eine Ladehilfe gewährt habe, ergebe sich kein Anspruch. Die Hilfsmittelversorgung sei bei jedem Antrag erneut zu prüfen.

Stand: 19.12.2008