1995 wurde die Pflegeversicherung als fünfte Säule des Sozialversicherungssystems eingeführt.
Durch niedrigere Geburtenraten und steigende Lebenserwartung haben sich die Rahmenbedingungen für die Pflegeversicherung in den vergangenen Jahren geändert. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz und dem Pflegezeitgesetz wurde zum 1. Juli 2008 auf die jüngsten Herausforderungen reagiert.
Kurzzeitpflege für Kinder
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege, nach dem Versicherte für maximal vier Wochen im Jahr Anspruch auf vollstationäre Pflege haben (§ 42 Sozialgesetzbuch (SGB) XI) bleibt unverändert. Speziell für Kinder unter 18, die bisher nur in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die häufig Einrichtungen der Altenpflege sind, die Leistung erhalten konnten, sieht das Gesetz jetzt eine Erweiterung vor. Danach besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder unter 18 Jahren in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen.
Verfahrensrecht
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Kinderbegutachtung
Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Damit soll eine höhere Akzeptanz der Gutachtenergebnisse erreicht werden.
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Mitteilungsfrist
Künftig soll unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen das Ergebnis über den Antrag auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.
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Befristung von Leistungen
Nun ist eine Befristung von Leistungen aus der Pflegeversicherung, wie die Zuordnung zu einer Pflegestufe oder Anerkennung als Härtefall möglich. Sofern nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist, darf die Leistung befristet gewährt werden.
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Vorpflegezeit für Verhinderungspflege
Bisher musste für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens zwölf Monate gepflegt worden sein. Das verringert sich jetzt auf eine sechsmonatige Vorpflegezeit.
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„Poolen“ von Leistungsansprüchen
Mehrere Pflegebedürftige können künftig ihre Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen (§ 36 Absatz 1 Sätze 5 ff. SGB XI). Dahinter steht der Gedanke, Pflegebedürftigen im Alter in Wohnformen, wie zum Beispiel Senioren-WGs ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
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Pflegestützpunkte
Die Einrichtung von Pflegestützpunkten steht den Bundesländern frei. Aufgabe der Pflegestützpunkte soll sein, die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zu beraten und bei der Organisation der Pflege zu unterstützen.
Finanzierung
Am 1. Juli 2008 ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,25 Prozent von bisher 1,7 auf 1,95 Prozent gestiegen. Für Kinderlose erhöhte sich der Beitragssatz von 1,95 auf 2,2 Prozent. Die zuvor genannten Verbesserungen und Änderungen in den Leistungen sollen durch die Beitragserhöhung finanziert werden.
Pflegezeitgesetz
Seit dem 1. Juli 2008 gilt das Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz). Beschäftigte, die für einen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation die Pflege organisieren müssen, haben danach das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fern zu bleiben. Ihr Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt während dieser Zeit bestehen, während ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur im Ausnahmefall besteht.
Die so genannte Pflegezeit sieht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten vor. Zehn Tage vor Beginn der Pflege muss der Anspruch auf Pflegezeit schriftlich angekündigt werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht. Auf Antrag können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe des Mindestbeitrages von der Pflegekasse übernommen werden. Beträgt die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich, ist der freigestellte Arbeitnehmer weiter in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.
Stand: 08.12.2008
