Sozialrecht - Kosten bei Befruchtung
Publiziert von:
RAin Dr. Katja Held
am 31.10.2008
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Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Streit der Kostenerstattung von Behandlungskosten bei künstlicher Befruchtung gemischt-versicherter Ehepaare.
Bereits am 3. März 2004 hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zum Aktenzeichen IV ZR 25/03 festgestellt, dass sich ein privat Krankenversicherter von seiner Krankenversicherung nicht auf etwaige Ansprüche seines Ehepartners gegen die gesetzliche Krankenversicherung verweisen lassen muss. Diese Entscheidung hat das BSG nun konsequenterweise auch für die gesetzlich Krankenversicherten fortgesetzt.
Die Streitfragen um Kostenerstattungsansprüche im Bereich der künstlichen Befruchtung bestehen dann, wenn die (Ehe-)Partner unterschiedlich, einer gesetzlich und der andere privat, krankenversichert sind.
Die Verantwortlichkeiten für die Kostenerstattung schieben sich die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen hin und her – zu Lasten der Versicherten.
Häufig werden die Erstattungsansprüche pauschal zu Unrecht für die Versicherten abgelehnt. Eine genauere Prüfung der Ablehnungsgründe ist deshalb in jedem Einzelfall erforderlich.
Das BSG hat festgestellt, dass den Eheleuten ein Wahlrecht zusteht für den Fall, dass die Partner sich überschneidende Ansprüche gegen ihre gesetzliche Krankenkasse einerseits und ihren privaten Krankenversicherer andererseits haben. Die Versicherten können selbst entscheiden, auf welchem Wege sie die Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft in Anspruch nehmen wollen. Damit sind sie nicht mehr den „Reise-nach-Jerusalem-Spielereien“ der konkurrierenden Kassen ausgeliefert.
Klarstellend fügt das BSG noch hinzu, dass wenn eine Krankenversicherung den Leistungsanspruch erfüllt hat, so auch die Schuld der anderen Kasse erloschen ist.
Aus der Entscheidung vom 17. Juni 2008 (Aktenzeichen B 1 KR 24/07 R) geht ferner hervor, dass sich der Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten nur auf unmittelbar bei diesem durchgeführte Maßnahmen und extrakorporale Behandlungsmaßnahmen bezieht. Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper des Ehegatten ausgeführt worden sind, gehören also nicht zum Leistungspaket der gesetzlichen Krankenkasse.
Stand: 31.10.2008
