Sozialrecht - Änderungen 2008
Publiziert von:
RAin Anja Bollmann
am 25.11.2008
Weitere Publikationen:
Aktuelle Meldungen aus dem Sozialversicherungsrecht.
Kindergelderhöhung
Die Bundesregierung plant nach einem Gesetzesentwurf zur Förderung von familien- und haushaltsnahen Dienstleistungen eine Erhöhung des Kindergeldes. Danach soll das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 154 auf 164 Euro angehoben werden. Für das dritte Kind ist eine Erhöhung von 154 auf 170 Euro geplant. Das Vierte und weitere Kinder sollen statt 179 künftig 195 Euro erhalten.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
Nach Zustimmung durch den Bundesrat sinkt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab Januar 2009 von 3,3 auf 3,0 Prozent.
Ausklammerung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Seit dem 1. Januar 2004 sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeklammert. Dass der Versicherungsnehmer diese Arzneimittel selbst bezahlen muss, stellt nach Auffassung des Bundessozialgerichts (B 1 KR 6/78 R) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz oder gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht dar.
Änderung in der Hilfsmittelversorgung
Ab dem 1. September 2009 können gesetzlich Versicherte nicht mehr selbst entscheiden, über welchen Leistungserbringer (Sanitätshaus, Apotheke, Homecare-Unternehmen) sie ihre Hilfsmittel beziehen. Die Hilfsmittelversorgung wird dann über einige wenige Vertragspartner organisiert sein, mit denen die Krankenkassen im Wege der Ausschreibung Verträge zur Hilfsmittelversorgung schließen. Das wird in den meisten Fällen einen Wechsel des Anbieters bedeuten. Daraus sind insbesondere bei der Inkontinenz- und Stomaversorgung Schwierigkeiten zu erwarten. Ein Verbleib beim bisherigen Anbieter ist künftig nur noch möglich, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.
Einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Ab dem 1. Januar 2009 können die gesetzlichen Krankenversicherungen die Höhe ihrer Beitragssätze nicht mehr selbst bestimmen. Dann gibt es für alle gesetzlich Krankenversicherten einen einheitlichen Beitragssatz. Der paritätisch, also zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Beitragssatz beträgt dann 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14 Prozent. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 Prozent, der nur von den Arbeitnehmern zu tragen ist. Der Beitragssatz beträgt damit 15,5 beziehungsweise 14,9 Prozent. Das hat das Bundeskabinett in der Sitzung vom 29. Oktober 2008 zum Gesundheitsfonds beschlossen.
Änderungen im Sozialgerichtsgesetz
Die Sozialgerichte sind überlastet. Zu ihrer Entlastung sieht das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 spezielle Maßnahmen vor. Das ist zum Beispiel die Möglichkeit, Musterverfahren zu führen sowie die Erhöhung des Berufungsstreitwertes von 500 auf 750 Euro. Wichtig ist zu wissen, dass die Klage jetzt als zurückgenommen gilt, wenn sich ein Kläger trotz Hinweis auf diese Folge innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nicht um das Verfahren kümmert.
Stand: 25.11.2008
