Das Gericht ist nach dem Gesetz zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Natürlich kann das nicht ohne Mithilfe der Beteiligten geschehen.

So wird zu Anfang eines Klageverfahrens in der Regel ein Fragebogen verschickt, mit dem der Kläger gebeten wird, Angaben zu den behandelnden Ärzten und so weiter zu machen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Dann kann das Gericht dort Befundberichte anfordern,und sich so ein Bild darüber machen, ob der Anspruch zusteht oder nicht.

Sind die Befundberichte nicht aussagekräftig, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Solche Gutachten werden durch neutrale, bei Gericht bekannte Ärzte oder Pflegefachkräfte erstellt. Das Gericht ernennt den Sachverständigen und setzt auch die Fragen fest, die er zu beantworten hat. Hiervon und von dem später erstellten Gutachten, erhalten die Parteien eine Kopie. War das Gutachten für den Kläger nicht positiv, kann er bei Gericht beantragen, dass ein Gutachten von einem Arzt seines Vertrauens eingeholt wird. Hierfür dürfen die Gutachter einen Kostenvorschuss verlangen.

Die Kosten müssen gegebenenfalls endgültig getragen werden, falls das Gericht keine andere Entscheidung trifft.

Hat das Gericht soweit den Sachverhalt ausreichend ermittelt, kann es einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes (Erörterungstermin) ansetzen. Er kann kombiniert werden mit einer Beweisaufnahme, etwa der Vernehmung von Zeugen zu einem bestimmten Thema. In einem Erörterungstermin legt das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage dar. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, in diesem Termin die Sache ausführlich zu besprechen. Danach kann der Anspruch von der Gegenseite anerkannt oder die Klage vom Kläger zurückgenommen werden. In der Regel endet ein Erörterungstermin aber mit dem Abschluss eines einvernehmlichen Vergleichs.

Eine andere Möglichkeit zur Beendigung des Verfahrens ist der Erlass eines Gerichtsbescheides. Dieser Weg wird gewählt, wenn kein Erörterungsbedarf besteht, der Sachverhalt geklärt ist und auch keine rechtlich problematischen Fragen anstehen.

Endet das Verfahren weder durch Erörterungstermin noch auf schriftlichem Weg, lädt das Gericht zu einem Verhandlungstermin.

In der Verhandlung sind ein Berufsrichter und zwei Laienrichtern anwesend. Die Laienrichter sind ehrenamtliche Richter, die unter anderem aus dem Kreis der Versicherten, der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber stammen. Sie üben das Amt mit genau den Rechten aus, wie sie auch der Berufsrichter hat. Der Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden unabhängig nach Recht und Gesetz. Sie sind weisungsungebunden und zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Zunächst informiert der Berufsrichter die Laienrichter über den Sachverhalt, das heißt über das, was beantragt wurde, was die Ermittlungen bisher ergeben haben und welche Gutachten eingeholt wurden. Dann erhält jede Partei die Gelegenheit zur Äußerung. Ebenso wie im Erörterungstermin kann das Verfahren durch Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Abschluss eines einvernehmlichen Vergleichs beendet werden. Kommt weder das eine noch das andere in Betracht, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird ein Urteil verkündet. Es wird kurz mündlich begründet und später schriftlich abgefasst.

Ebenso wie der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid, ist auch das Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Aus ihr ergibt sich, ob gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden kann und wenn ja innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle das geschehen muss.

Das Berufungsverfahren

Zuständig ist dann das Landessozialgericht (LSG). Ebenso wie das Sozialgericht ermittelt das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es kann die Ärzte und andere Stellen befragen und einen Erörterungs- beziehungsweise Verhandlungstermin ansetzen.

Beim LSG entscheidet der zuständige Senat. Dieser ist, anders als die Kammer beim Sozialgericht, mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Erlässt das LSG ein Urteil, ergibt sich auch hier wieder aus dem Urteil, ob und wenn ja, welche Rechtsmittel in welcher Frist gegen die Entscheidung eingelegt werden können. Hier gibt es nur die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht.

Die Kosten

Wer als Versicherter, Leistungsempfänger oder behinderter Mensch am Verfahren beteiligt ist, muss vor dem Sozialgericht keine Gerichtskosten zahlen. Wer im Prozess unterliegt, muss auch nur seine eigenen Kosten zahlen, falls er sich einen Rechtsbeistand auserwählt hat. Wer weder rechtsschutzversichert ist, noch über die finanziellen Mittel verfügt, einen Anwalt selber zu bezahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft nicht nur die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, sondern auch die Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Bejaht es sie, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Anwalt bei. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe allerdings auch wieder aufgehoben werden.

Stand: 10.04.2007