Wissenswertes über die Sozialgerichte - Viele Menschen haben regelrechte Angst vor ihnen, wenn auch unbegründet.

Im Grundgesetz ist verankert, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechts- und Sozialstaat ist. Das bedeutet, dass die Gerichte für die Bürger da sind und sich um ihre Anliegen kümmern. Das gilt insbesondere für die Sozialgerichte.

Die Zuständigkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist unter anderem zuständig für Streitigkeiten über Leistungsansprüche der Versicherten. Das betrifft unter anderem Entscheidungen

  • der Krankenkasse über beantragte Hilfsmittel;
  • der Pflegekasse über Leistungen aus der Pflegeversicherung;
  • der Berufsgenossenschaft über die Anerkennung eines Arbeitsunfall;
  • der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld;
  • der Arbeitsgemeinschaft beziehungsweise Gemeinde über Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe;
  • der Rentenversicherungsanstalt über die Rente;
  • des Versorgungsamtes über den Grad einer Behinderung beziehungsweise den Erhalt von Merkzeichen.

Vorher ist allerdings das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wer eine ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers, beispielsweise Kranken- oder Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt et cetera, erhält kann zunächst versuchen, mit einem informativen Gespräch bei der Behörde weiterzukommen. Vielleicht lag der Ablehnung nur ein Missverständnis zu Grunde, dass schon im Gespräch ausgeräumt werden kann. Kommt man damit nicht weiter, sollte Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Leistung eingelegt werden.

Wichtig ist, dass der Widerspruch an eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides gebunden ist.

Damit diese Frist nicht versäumt wird, empfiehlt es sich, zunächst nur Widerspruch einzulegen und eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt anzukündigen. So kann beispielweise formuliert werden „Gegen die Entscheidung vom ........ lege ich Widerspruch ein. Ich bin der Ansicht, dass mir ............. doch zusteht. Die Begründung werde ich nachreichen. Ich bitte um Eingangsbestätigung.“

Damit wird erreicht, dass sich die Behörde noch einmal mit dem Anliegen des Bürgers befasst. Der Widerspruch kostet nichts und ist auch ohne jedes Risiko. Für die Begründung können weitere medizinische Befundberichte und so weiter vorgelegt werden, die den Anspruch untermauern. Um überzeugend begründen zu können, empfiehlt es sich, auch sachkundige Beratung, etwa durch einen Sozialverband, Selbsthilfegruppe oder Anwalt in Anspruch zu nehmen. Das Anliegen wird von der Behörde noch einmal geprüft. Ist sie danach der Ansicht, dass der Anspruch tatsächlich bestand, hilft sie dem Widerspruch ab. Das bedeutet, dass sie die beantragte Leistung gewährt. Überzeugt die Behörde auch bei nochmaliger Prüfung und weiterer Begründung die Argumentation nicht, wird sie den Widerspruch zurückweisen. Das Verfahren ist durch Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen.

Die Klageerhebung

Jetzt kann nur noch Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides beim Sozialgericht eingegangen sein. Man kann sie selbst führen. Es reicht zunächst ein formloses Schreiben an das Gericht. Am Ende des Widerspruchsbescheides steht, wo die Klage zu erheben ist und welche Adresse das Gericht hat. Das Schreiben kann sinngemäß lauten: „Gegen den Bescheid der ........... vom ............ und den Widerspruchsbescheid vom ................., mit dem mein Antrag abgelehnt wurde, erhebe ich Klage. Ich meine, dass mir der Anspruch zusteht und bitte, den/die .............................. entsprechend zu verurteilen. Eine weitere Begründung werde ich nachreichen.“

Die Sozialgerichte haben auch eine Rechtsantragstellung. Sie gibt Hilfe bei der Formulierung und Begründung der Klage. Die Prozessführung kann auch durch einen Rechtsanwalt oder zugelassenen Rechtsbeistand, Gewerkschaften oder sozial- oder berufspolitische Verbände erfolgen.

Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage und gibt der Klageschrift ein Aktenzeichen, unter dem der Vorgang geführt wird. Alles Weitere veranlasst dann das Gericht.

Stand: 03.04.2007