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Sozialrecht - Säumniszuschläge

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Säumniszuschläge

Säumniszuschläge als Schadensersatz von ehemaligen Geschäftsführern

Zwei Geschäftsführer hatten nicht die Arbeitnehmeranteile an die jeweiligen Sozialversicherungsträger abgeführt. Sie wurden nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch wegen zu entrichtender Säumniszuschläge von der Beitragschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin wies die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Säumniszuschläge ab. Hiergegen legte die betroffene Beitragsschuldnerin Berufung ein.

Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Die Beitragsschuldnerin könne hinsichtlich des Säumniszuschlages keinen Schadensersatz wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen. Zunächst einmal stelle die Norm des § 266a Abs. 1 StGB nur das Vorenthalten der Beiträge unter Strafe. Säumniszuschläge würden hingegen nicht erfasst. Darüber hinaus sei die Norm des § 24 Abs. 1 SGB IV selbst nicht als ein Schutzgesetz anzusehen. Es gehe hier nicht um die Berechnung eines Verzugsschadens, sondern um eine neben dem Beitrag stehende Ungehorsamsfolge.

Kammergericht vom 25.09.2007, Az. 9 U 215/06

Stand: 13.04.2008