Rückforderung von Arbeitslosengeld II und Widerspruch
Eine Empfängerin von Arbeitslosengeld II erhielt über mehrere Monate Hilfe zum Lebensunterhalt. Dem Grundsicherungsamt war zu dieser Zeit nicht bekannt, dass sie einer Berufstätigkeit nachging. Als es davon erfuhr, hob es den Bewilligungsbescheid auf und stellte einen zuviel bezahlten Betrag in Höhe von 2.657,92 Euro fest. Das Grundsicherungsamt entschied, dass diese Forderung in Höhe von 50 Euro monatlich von der Sozialleistung eingehalten werde. Nachdem die Betroffene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wies es darauf hin, dass dieses Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe und kürzte die Leistungen um 50 Euro. Hiergegen beantragte die Empfängerin von Arbeitslosengeld II die Feststellung, dass der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht Bremen – Kammer für Sozialsicherungssachen - gab diesem Antrag statt. Hiergegen legte das Grundsicherungsamt Beschwerde ein.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen – Senat für Sozialgerichtssachen - wies die Beschwerde des Grundsicherungsamtes zurück. Sie sei unbegründet, weil sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruches sowohl gegen die Rückforderung als auch die Aufrechnung aus § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG ergebe. Die Vorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGB in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II, wonach ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherungen für Arbeitssuchende keine aufschiebende Wirkung habe, sei vorliegend nämlich nicht anwendbar. Dies ergebe sich daraus, dass ein Verwaltungsakt, in dem über die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Grundsicherungsleistungen entschieden werde, nicht als eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung angesehen werden könne. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich bei der Entscheidung über die Rückforderung einer solchen Leistung um eine nachgehende, selbstständige Folgeentscheidung nach dem SGB X handele. Die Gegenauffassung, die von einigen Landessozialgerichten vertreten werde, sei daher nicht überzeugend.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 14. Mai 2007 - Aktenzeichen: S2 B 365/06
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