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Sozialrecht - Pfändungsschutz

Publiziert von:
RA Christian Kerner
am 02.11.2007


Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge.

Bislang mussten Selbständige in finanziellen Engpässen nicht nur um ihre eigenen Einkünfte, sondern auch um ihre der Altersvorsorge dienenden Ersparnisse bangen. Da Angestellte auch im Falle einer Pfändung ihre Rentenansprüche aus der gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht verlieren, lag hier eine Ungleichbehandlung vor.

Einkünfte Selbständiger unterfallen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.

In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Personen ihre gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll nun durch das jüngst verabschiedete Gesetz zum Pfändungsschutz gesichert werden und dem gleichen Pfändungsschutz unterliegen wie dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist.

Allerdings wurde das Gesetz für alle Bürger formuliert. Es gilt also nicht etwa nur für Selbstständige, betrifft diese aber häufiger. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird so deutlich verbessert.

Der Pfändungsschutz betrifft 3 Bereiche:

  1. Rentenzahlungen

    Mindestens 990 Euro der monatlichen Rentenzahlungen sind künftig unpfändbar.

  2. Einzahlungen in Altersvorsorgeverträge

    Damit Sie eine Altersvorsorge aufbauen können, sind schon Ihre Einzahlungen vor Pfändung geschützt. Die Höhe des Pfändungsschutzes richtet sich nach dem Lebensalter. Die Staffelung beginnt ab dem 18. Lebensjahr mit 2.000 Euro und steigert sich bis zum 65. Lebensjahr auf 9.000 Euro pro Jahr.

  3. Kapitalstock

    Geschützt ist schließlich auch der Kapitalstock, den Sie mit Ihren Einzahlungen aufbauen. Die Höhe des jeweiligen Freibetrags richtet sich ebenfalls nach dem Lebensalter. Ab dem 18. Lebensjahr sind 2.000 Euro geschützt. Bis zum 65. Lebensjahr steigt der Betrag auf dann 238.000 Euro an. Darüber hinausgehende Beträge sind zu 3/10teln geschützt.

Erfüllt Ihre derzeitige Lebens- oder Rentenversicherung nicht die Kriterien für die Pfändungsbefreiung, können Sie Ihre laufenden Verträge jeweils zum folgenden Versicherungsjahr umstellen lassen

Stand: 02.11.2007