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Sozialrecht - Laufband

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Rechtszentrum
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Kostenübernahme für Laufband durch die Krankenkasse

Eine gesetzlich Krankenversicherte litt insbesondere an einer kindlichen Zerebralparese und einer Teilleistungsstörung. Dadurch war vor allem die Muskulatur unzureichend entwickelt und das Gangbild war erheblich gestört. Sie beantragte daher unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Bereitstellung eines Laufbandes bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte die gewünschte Kostenübernahme jedoch ab, weil es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Das Sozialgericht Berlin wies die Klage der behinderten Frau ab. Hiergegen legte diese Berufung ein. Sie argumentierte damit, dass es sich bei dem Laufband um ein Hilfsmittel handele. Es diene nämlich dem Ausgleich einer Behinderung. Das Gerät werde insbesondere im ebenfalls vorgesehenen Geschwindigkeitsbereich von 1 km nur von behinderten Menschen benutzt. Darüber hinaus dienten die am Gerät befindlichen Messeinrichtungen nur der Kontrolle für behinderte Menschen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies dennoch die Berufung zurück und die Klage ab. Es handele sich bei dem Laufband nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB-V, sondern vielmehr um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Das ergebe sich daraus, dass es für die Einordnung nicht auf die Verbreitung innerhalb der Bevölkerung und auch nicht auf die tatsächliche Anwendung im Einzelfall ankomme. Es reiche daher nicht, wenn es überwiegend von behinderten Menschen benutzt werde. Das Gerät müsse vielmehr bereits aufgrund seiner Konzeption speziell auf die Bedürfnisse dieser Zielgruppe zugeschnitten sein. Dies sei nicht der Fall. Laufbänder würden auf jeden Fall in Fitnessstudios, Kaufhäusern und auch Sportgeschäften für ein ganz normales Fitnesstraining angeboten. Dagegen spreche auch nicht, wenn ein Laufband stufenlos bis zu einer Geschwindigkeit von 1 km/h reguliert werden könne. Im vorliegenden Fall ergab sich zudem aus der Produktbeschreibung des Herstellers, dass der Trainingscomputer unter anderem mit einer großen LCD-Anzeige ausgestattet worden sei, um die leichtere Nutzung durch den gewöhnlichen Benutzer zu ermöglichen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2007 - Aktenzeichen: L 9 KR 35/04

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