Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Ein Paar, das zusammen in Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, konnte seinen Kinderwunsch nur durch eine künstliche Befruchtung verwirklichen. Die Partner beantragten die Übernahme der Kosten bei ihrer Krankenkasse. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Es bestehe kein Anspruch, weil die Krankenkasse dafür nach der Vorschrift des § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB-V nur bei Ehegatten aufkommen dürfe. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren reichten sie Klage beim Sozialgericht Leipzig ein. Dieses setzte das Verfahren aus und rief das Bundesverfassungsgericht an, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Ehegatten verfassungswidrig sei. Erst einmal werde durch Art. 6 Abs. 1 GG auch die Familie geschützt. Darüber hinaus würden durch diese Vorgabe auch nichteheliche Kinder benachteiligt, weil ihre Existenz auf dem Spiele stehe. Dies sei nach Art. 6 Abs. 5 GG unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Übernahme einer künstlichen Befruchtung auf Ehegatten in § 27a Abs. 1 SGB V von der Verfassung gedeckt sei. Es handele sich um keine Krankheit. Darüber hinaus würden sachliche Gründe für eine Beschränkung auf Ehegatten sprechen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebe sich, dass die Ehe in besonderer Weise geschützt werde. Es handele sich um eine Gemeinschaft, in der sich die Eheleute wechselseitigen Beistand schuldeten. Bei dieser Beistandspflicht handele es sich um eine Rechtspflicht. Das eheliche Zusammenleben werde in besonderer Weise belastet, wenn ein Partner zeugungsunfähig sei. Zu bedenken sei auch, dass die Ehe dem Kindeswohl in besonderer Weise Rechnung trage. Dem Bedürfnis des Kindes nach Sicherheit werde die Form des Zusammenlebens eher gerecht.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen: 1 BvL 5/03
Stand: 16.04.2007
