Privatärztliche Abrechnung einer vertragsärztlichen Leistung
Ein Orthopäde nahm an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er bot zur Behandlung von Rückenleiden Infusionen als privatärztliche Leistungen an, obwohl diese Gegenstand der vertragszärtlichen Versorgung sind. Aufgrund dessen verhängte der Disziplinarausschuss der zuständigen vertragsärztlichen Vereinigung gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro. Hiergegen erhob der Orthopäde Klage.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage ab. Der Arzt habe durch die Abrechnung einer vertragsärztlichen Leistung als privatärztliche Leistung im groben Maße gegen seine Pflichten verstoßen. Von daher sei die Verhängung einer Geldbuße auch gerechtfertigt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8 März 2006 - Aktenzeichen: L 11 KA 114/04
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