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Sozialrecht - Sozialversicherung

Publiziert von:
RA Martin J. Warm
am 16.08.2006


Statusfeststellung der Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern.

Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens prüfen seit dem 1. Januar 2005 die Clearingstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die gesetzlichen Krankenversicherungen, bei der Neubeschäftigung von GmbH-Geschäftsführern sowie bei mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnern, ob diese sozialversicherungspflichtig sind.

Nur ein rechtsmittelfähiger Bescheid des Sozialversicherungsträgers, der die Sozialversicherungspflicht bestätigt, sichert den Betroffenen zum Beispiel im Falle von Erwerbslosigkeit einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente.

Der Umstand, dass Beiträge eingezahlt wurden, ändert im Ernstfall dagegen nichts, wenn eine genauere Prüfung eine Sozialversicherungspflicht ablehnt.

Auch eine einfache schriftliche Auskunft bleibt ohne bindende Wirkung. Nicht von dem statusprüfenden Clearing erfasst werden rund 1,5 Millionen so genannte Altfälle. GmbH-Geschäftsführer und mitarbeitende Familienmitglieder sind also gut beraten, sich mit ihrem Status auseinanderzusetzen, um gegebenenfalls ein bitteres Erwachen zu vermeiden.

Rechtsverbindliche Sicherheit über die Frage “Arbeitnehmer oder selbständig?” besteht erst, wenn ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt wurde. Dieser Bescheid schafft Rechtssicherheit für die Dauer von fünf Jahren. Ändern sich jedoch innerhalb dieser Zeitspanne bestimmte Grundvoraussetzungen (Kapitalbeteiligung, grundlegende Arbeitsbedingungen), ist dies wiederum umgehend der Krankenkasse anzuzeigen. Daraufhin erfolgt eine neue Prüfung mitsamt neuem Bescheid.

Betroffene, die bislang über keinen Rechtsbescheid ihrer Kasse verfügen, sollten ihren Status umgehend prüfen lassen.

Wer die Materie beherrscht, kann das Prüfverfahren für sich selbst einleiten. Es sollten einem allerdings in der Begründung keine Fehler unterlaufen, die später nur schwer zu korrigieren sind. Etwa bei der Beschreibung des Einflusses und Wirkungskreises im Unternehmen oder bei Aspekten, die die Weisungsgebundenheit ausmachen.

Bei Feststellung der Nichtversicherungspflicht kann ein Antrag auf Befreiung aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) gestellt werden. Bereits eingezahlte Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden für die Dauer der letzten vier Jahre erstattet. Die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann zurückreichen bis zum Stichtag, dem 1. Januar 1973.

Praxishinweis: Erfahrene Berater werden im Rahmen des Prüfverfahrens sowohl einen rechtsmittelfähigen Bescheid erwirken wie auch für den Fall, dass die gesetzliche Sozialversicherungspflicht nicht mehr besteht, feststellen, in welchem Umfang mit Nachforderungen seitens der Krankenversicherung zu rechnen ist.

Zum Vorteil des Versicherten kann auch der so genannte Beanstandungsschutz aktiviert werden. Unter den Beanstandungsschutz fallen Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen. Diese gelten dann als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge.

Stand: 16.08.2006

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