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Sozialrecht - Mehrkosten

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Rechtszentrum
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Mehrkosten durch den Auslandsaufenthalt eines Gymnasiasten.

Ein Gymnasiast absolvierte nach dem Abschluss der 10. Klasse über einen Zeitraum von fast einem Jahr einen Studienaufenthalt in einem englischen College. Nachfolgend lebte er wieder in dem Haushalt seiner Mutter, die über das alleinige Sorgerecht verfügte. Diese hatte ihm den Studienaufenthalt gestattet. Der Sohn verlangte von dem zum Barunterhalt verpflichteten Ehemann die Zahlung der, durch den Studienaufenthalt entstandenen, Mehrunterhaltskosten in Höhe von 2.300 Euro als Sonderbedarf, hilfsweise als erhöhten Mehrbedarf.

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage des Schülers gegen seinen Vater ab. Zwar dürfe das sorgeberechtigte Elternteil über den Ausbildungsweg des Kindes einseitig bestimmen. Gleichwohl dürfe das Kind aber nur insoweit vom nicht sorgeberechtigten Elternteil die Beteiligung an den Mehrkosten verlangen, wie dies sachlich begründet und wirtschaftlich zumutbar sei. Die Mehrkosten müssten hierzu als angemessene Ausbildungskosten anzusehen sein. Die Finanzierung eines fast einjährigen Studienaufenthalt eines Schülers im Ausland übersteige gewöhnlich den Ausbildungsbedarf. Etwas anderes könne nur bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern gelten.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - Aktenzeichen: 21 UF 619/05

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