Wohngeld für die Langzeitpatientin einer Klinik.
Eine ältere Dame lebte seit sieben Jahren in dem Langzeitbereich einer Klinik. Dieser Bereich wurde nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert. Sie bezog von ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG in Form der Übernahme der Kosten für eine stationäre Betreuung. Dieser beantragte im Jahre 2001 für die Dame Wohngeld, unter Berufung auf die Vorschrift des § 91 a BSH. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil die Dame nicht antragsberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie in dem Langzeitbereich einer Klinik lebe.
Das Oberverwaltungsgericht NRW sah das anders und sprach dem Sozialversicherungsträger die Erstattung des Wohngeldes zu. Die ältere Dame sei als antragsberechtigt anzusehen, weil es sich bei dem Langzeitbereich der Klinik um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass sie dort nicht nur vorübergehend aufgenommen worden sei. Sie hielt sich dort nicht auf, weil sie eine ärztlichen Behandlung benötigte, sondern weil sie einer umfassenden Betreuung bedurft habe. Das diese Einrichtung keine Förderung nach dem Krankenhausfinanzie-rungsgesetz erhalte, ändere daran nichts.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2006 - Aktenzeichen: 14 A 4139/03
Stand: 17.09.2006
