Kindergeldanspruch von Ausländern bei Abschiebungshindernis.
Ein bereits seit mehreren Jahren in Deutschland lebender Ausländer erhielt kein Kindergeld für seine minderjährigen Töchter, weil er weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, noch einer Aufenthaltserlaubnis war. Aufgrund der schweren Erkrankung von einer seiner Töchter verfügte er zunächst über ein humanitäres Bleiberecht nach § 53 Abs. 4 AuslG, Art. 8 EMRK. Im Anschluss daran erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis.
Das niedersächsische Finanzgericht entschied, dass ihm auch ohne eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis Kindergeld zustehe. Das Zusprechen eines Bleiberechtes wegen des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach den §§ 51,53 oder 54 AuslG reiche aus, auch wenn der Wortlaut von § 62 Abs. 2 AuslG, in der bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes 2004 gültigen Fassung, das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis fordere. Diese Vorschrift müsse verfassungskonform ausgelegt werden, weil sie ansonsten gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoße. Sie müsse dahingehend interpretiert werden, dass ein Abschiebungshindernis ausreichend sei, sofern sich der jeweilige Ausländer mindestens seit einem Jahr in Deutschland aufgehalten hätte. Das Gericht ließ die Revision zu.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Januar 2006 - Aktenzeichen: 16 K 12/04
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