AdvoGarant

Sozialrecht - Alkoholunfall

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.04.2007


Anerkennung eines Unfalls im alkoholisierten Zustand als Arbeitsunfall.

Ein Verputzer versuchte auf einer Baustelle im alkoholisierten Zustand eine Mischwelle aus einer Mörtelspritzmaschine zu reißen, um sie zu reinigen. Dabei verletze er sich schwer. Da diese unter Strom stand, erlitt er eine Hirnschädigung. Die zuständige Behörde erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an, weil der Mitarbeiter alkoholisiert gewesen sei. Von daher sei er einer selbstgeschaffenen Gefahr erlegen. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht für das Saarland als Berufungsinstanz wiesen die Klage, beziehungsweise die Berufung des Verputzers ab. Hiergegen legte dieser Revision ein.

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dürfe nicht pauschal mit dem Argument verneint werden, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Die Alkoholisierung könne nur dann zum Ausschluss des Anspruches führen, wenn sein Verhalten aufgrund dessen nicht mehr als betriebliche Tätigkeit angesehen werden könne. Dies setze voraus, dass er aufgrund des Alkoholkonsums überhaupt nichts mehr hätte leisten können und daher nicht mehr zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner Arbeit in der Lage gewesen sei. Eine lallende Sprache sowie der Konsum von einigen Dosen Bier alleine besage noch nicht, dass sich der Mitarbeiter in einem derartigen Zustand befunden habe. Ebenso wenig reiche ein bloßer Leistungsabfall oder ein unbedachtes Verhalten aus. Das Bundessozialgericht trug der Vorinstanz auf, zu dem Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalles noch nähere Feststellungen zu treffen. Dabei sei es ratsam, dass der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand über die Auswirkungen von Alkohol auf die Leistungsfähigkeit abgeklärt und die Gesamtumstände des Einzelfalles umfassend gewürdigt würden.

BSG vom 05.09.2006, Az. B 2 U 24/05 R

Stand: 16.04.2007