Abfindung
Verhängung einer Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag mit Abfindung
Ein bereits seit fast acht Jahren beschäftigter Mitarbeiter unterzeichnete eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsverhältnisses, welche unter anderem die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber in Höhe von 10.000 Euro vorsah. Die Bezüge wurden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bezahlt. Das Arbeitsverhältnis wurde unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hätte, wäre eine Kündigung unumgänglich gewesen. Gleichwohl verhängte die Arbeitsagentur beim beantragten Arbeitslosengeld wegen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von 12 Wochen. Hiermit war der Mitarbeiter jedoch nicht einverstanden und klagte, nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos verlaufen war. Sowohl das Sozialgericht Aachen, als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Arbeitsagentur keine Sperrzeit hätte festsetzen dürfen. Hiergegen legte die Arbeitsagentur Revision ein.
Das Bundessozialgericht bestätigte, dass die Verhängung der Sperrzeit rechtwidrig war. Der Mitarbeiter habe einen uneingeschränkten Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Der Anspruch habe nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht. Zwar habe der Betroffene seine Arbeitslosigkeit durch die Unterzeichnung grob fahrlässig herbeigeführt. Er könne sich jedoch auf einen wichtigen Grund berufen, weil für ihn das Abwarten wegen der angebotenen Abfindung im Falle des Vertragsabschlusses nicht zumutbar gewesen wäre. Maßgeblich sei, dass ihm die Abfindung nur wegen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages zugestanden habe.
BSG vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R
Stand: 19.03.2007
