Minderung des Arbeitslosengeldes bei Verstoß gegen die unverzügliche Arbeitssuchendmeldung.
Gemäß § 37b Sozialgesetzbuch (SGB) III in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (§ 37 b Satz 2 SGB III).
Ein Zeitpunkt, zu dem ein befristet angestellter Arbeitsnehmer die Arbeitssuchendmeldung spätestens abgeben muss, ist im Gesetz nicht genannt. Wenn sich ein befristet angestellter Arbeitnehmer also erst kurz vor dem Ablauf der Befristung als arbeitssuchend meldet, kann ihm eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden. Da kein Zeitpunkt festgesetzt ist, kann er auch keine Pflichtverletzung begehen. Daher kann nach unserer Auffassung die Sanktionsfolge des § 140 SGB III und Folgende, das heißt eine Kürzung des Arbeitslosengeldes für jeden Tag der Verspätung, aufgrund der unbestimmten Regelung generell nicht eintreten.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (B 7 a AL 50/05 R) vorgenannte Auffassung zumindest in Teilen bestätigt. In der Entscheidung nannten die Richter die Pflicht zur nochmaligen Arbeitssuchendmeldung rechtlich bedenklich. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der konkrete Endzeitpunkt der befristeten Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit bekannt sein muss und eine bestehende Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses lediglich unterbrochen wurde.
Stand: 14.12.2006
