Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation
Eine Frau war vor etwa drei Jahren das erste Mal psychisch auffällig geworden. Seitdem wurde sie mehrmals auf der Grundlage des Landesunterbringungsgesetzes in der Psychiatrie untergebracht. Das Amtsgericht bestellte daraufhin einen Betreuer, dem die Aufenthaltsbestimmung mit dem Recht zur Unterbringung eingeräumt wurde. Dieser beantragte beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung. Der Betroffenen sollten auch gegen ihren Willen Depot - Neuroleptika verabreicht werden.
Das Thüringer Oberlandesgericht entschied in letzter Instanz, dass dem Betreuer die beantragte Genehmigung zur Unterbringung zwecks Durchführung einer Zwangsmedikation zu erteilen ist. Es bedürfe zwar einer sorgfältigen Prüfung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ob die Heilbehandlung in einem solchen Fall als erforderlich im Sinne des § 1906 BGB anzusehen sei. Davon sei jedoch vorliegend auszugehen, weil der Betroffenen gerade aufgrund ihrer schizophrenen Grunderkrankung und des damit verbundenen Verfolgungswahns nicht die Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit vermittelt werden könne. Es bestehe die Gefahr, dass sich dieses Leiden verschlimmere und chronisch werde. Dies sei in mehreren ärztlichen Fachgutachten festgestellt worden.
Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 30. November 2005 - Aktenzeichen: 9 W 627/05 und 9 W 657/05
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