Arbeitsunfall eines Außendienstmitarbeiters durch Sturz im eigenen Treppenhaus
Der Außendienstmitarbeiter einer Versicherung hatte in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer. Diese befand sich in einem Mehrfamilienhaus. Als er seine Wohnung verließ, um einen dienstlichen Termin wahrzunehmen, rutschte er auf der Treppe des Mehrfamilienhauses aus und schlug dabei mit der Wirbelsäule auf der Treppe auf. Er beantragte bei dem für ihn zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Annerkennung als Arbeitsunfall und verlangte die Zahlung einer Entschädigung. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil er bei dem Sturz nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Versicherten gegen den ablehnenden Bescheid ab. Es handele sich um keinen Arbeitsunfall, weil die versicherte Tätigkeit grundsätzlich erst beim Durchschreiten der Außentür eines Ein- oder Mehrfamilienhauses beginne. Der Weg vorher zähle generell zum unversicherten häuslichen Bereich des Versicherten. Dies gelte auch dann, wenn er in seiner Wohnung über ein Arbeitszimmer verfüge und sich dort auf den Termin vorbereitet habe. Dies habe keinen Einfluss auf die Zuordnung zum nicht geschützten Wohnbereich, weil ansonsten bei diesen Versicherten keine klare Zuordnung mehr möglich sei und sie dadurch ungerechtfertigt privilegiert würden. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2005 - Aktenzeichen: L 15 U 161/05
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