Streichung vom Sterbegeld
Nachdem ihre Mutter am 26.02.2004 verstorben war, kam die Tochter für die Beerdigungskosten auf. Nachfolgend beantragte sie bei der Krankenkasse der Mutter die Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 525 Euro. Die Krankenkasse lehnte dies ab, weil dieser Anspruch zum 01.01.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (GMG) gestrichen worden sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Hiergegen legte die Tochter Sprungrevision beim Bundessozialgericht ein. Sie berief sich u.a. darauf, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden sei.
Das Bundessozialgericht wies die Sprungrevision zurück und wies die Klage in letzter Instanz ab. Die Tochter könne ihren Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes nicht mehr auf § 59 SGB V stützen, weil diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 36 GMG sowie Art. 37 GMG mit Wirkung vom 01.01.2004 beseitigt worden sei. Lediglich andere Bestimmungen z.B. zum Zahnersatz sollten erst zum 01.01.2005 in Kraft treten. Dies ergebe sich u.a. aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 36 GMG sowie Art. 37 GMG sowie aus der Begründung des Gesetzgebers. Hierdurch werde nicht gegen die Eigentumsgarantie Art. 14 GG verstoßen, weil dem Sterbegeld keine existenzsichernde Bedeutung zukomme. Darüber hinaus werde auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da der Gesetzgeber im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum besitze. Etwas anderes gelte nur dann, soweit die Leistungen von erheblicher Bedeutung für den Versicherten bzw. dessen Angehörige seien. Dies sei beim Sterbegeld nicht der Fall. Der Versicherte dürfe nicht davon ausgehen, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehe.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen: B 1 KR 2/05 R
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