Sperrzeit bei einem Umzug wegen einer Eheschließung
Die Mutter einer 13-jährigen Tochter war seit etwa 5 Jahren als Gruppenleiterin in einer Behindertenwerkstatt in Eschwege beschäftigt. Sie beendete das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, um mit ihrer Tochter zu ihrem Verlobten nach Dresden zu ziehen. Mit diesem hatte sie seit weniger als drei Jahren eine Wochenendbeziehung unterhalten. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit von 6 Wochen. Hiermit war die Mutter jedoch nicht einverstanden. Sie berief sich darauf, dass sie ihren Verlobten in einigen Monaten heiraten wollte und der von ihr gewählte Zeitpunkt der Beendigung zum Beginn des neuen Schuljahres der Tochter wegen dem Schulwechsel sinnvoll sei.
Das Bundessozialgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und verpflichtete die Arbeitsagentur zur Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum der Sperrzeit. Diese habe nicht verhängt werden dürfen, weil sich die Mutter auf einen wichtigen Grund berufen habe. Der Zuzug zum zukünftigen Ehepartner sei bereits vor der Heirat möglich, wenn bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wochenendbeziehung bestanden habe und die bisherige Arbeitstelle vom zukünftigen Wohnort zu weit entfernt sei. Dies gelte vor allem dann, wenn der Zuzug die Betreuung des gemeinsamen Kindes ermögliche und somit dem Kindeswohl diene.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2005 - Aktenzeichen: B 11a/11 AL 49/04 R
Stand: 06.04.2006
