Sozialrecht - Sperrfrist für Arbeitslose?
Publiziert von:
RA Steffen Lehmann
am 18.10.2005
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Das Thema Sperrfrist für Arbeitslose ist anscheinend ein endlos währendes Thema.
Es gibt natürlich klare Fälle, wenn ein Kraftfahrer aufgrund erheblichen Alkoholgenusses seinen Führerschein verliert und die fristlose Kündigung erhält. Hier ist dem Grunde nach gegen eine Sperrfrist in der Regel nichts machbar.
Eine andere Frage ist allerdings die ordentliche Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer ja gehabt hätte und wie diese sich im Verhältnis zu der Maximalsperrfrist von zwölf Wochen stellt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat hier nämlich eine Abwägung vorzunehmen. In persönlichen Gesprächen ist dies nicht immer erkennbar, da man teilweise der Auffassung ist, dass die zwölf Wochen die Regelsperrfrist darstellen.
Auf Strafverfahren angewendet, würde man quasi immer sofort die „Höchststrafe“ erhalten.
Für einige Bereiche gibt es daher Informationsblätter des Arbeitsamtes, wie die Verstöße im einzelnen bewertet werden. Bei einem ersten Verstoß zum Beispiel drei Wochen Sperrfrist, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und so weiter. In diesem Zusammenhang ist es noch einmal wichtig zu bemerken, dass gegen den Bescheid fristwahrend innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden muss.
Die Argumente können dann im Widerspruchsverfahren ausgetauscht werden und notfalls vor dem Sozialgericht nachgeholt oder verbessert werden. Derzeit ist das Sozialgerichtsverfahren noch immer kostenlos, auch die Fahrtkosten des Klägers zum Termin werden erstattet. Hinsichtlich der Zuhilfenahme eines Anwaltes kann man auf Prozesskostenhilfe oder die Rechtsschutzversicherung zurückgreifen. Im Übrigen müsste man sich ggf. im Rahmen einer Beratung über Beratungshilfe von einem Anwalt auch hier die Kosten und Erfolgsaussichten erläutern lassen.
Stand: 18.10.2005
