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Sozialrecht - Praxisgebühr

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Rechtszentrum
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Praxisgebühren sind zulässig.

Ein bei einer Krankenkasse versicherter volljähriger Patient suchte eine Arztpraxis auf und ließ sich dort behandeln. Er weigerte sich, die Praxisgebühr von 10 Euro für das laufende Quartal zu bezahlen. Der Arzt übergab ihm eine Zahlungsaufforderung, in welcher der Patient zur Zahlung der Praxisgebühr innerhalb von 11 Tagen aufgefordert wurde. Nach drei Monaten teilte die zuständige kassenärztliche Vereinigung dem Arzt mit, dass das Recht zum Zahlungseinzug auf sie übergegangen wäre. Sie forderte den Patienten zur Zahlung der ausstehenden Praxisgebühr, der Mahnkosten in Höhe von 2 Euro sowie Portokosten in Höhe von 1,10 Euro auf. Dieser kam der Aufforderung jedoch nicht nach.

Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte den Patienten zur Zahlung der Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Die Erhebung der Praxisgebühr durch die kassenärztliche Vereinigung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf der Grundlage der Vorschriften der § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB-V, § 61 Satz 2 SGB-V, die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2004 eingeführt worden seien. Hiernach müssten auch Sozialhilfeempfänger die Praxisgebühr selbst tragen. Diesbezüglich bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Praxisgebühr diene der finanziellen Entlastung der Krankenkassen. Allerdings bräuchte der Patient die Mahngebühr, die Portokosten sowie die Verfahrenskosten mangels rechtlicher Grundlage im Sozialgesetzbuch nicht bezahlen. Auf Rechtsgrundlagen außerhalb des Sozialgesetzbuches dürfe nicht zurückgegriffen werden. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2005 - Aktenzeichen: S 34 KR 269/04

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