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Sozialrecht - Kindergeld ohne Aufenthaltsgenehmigung

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Kindergeld ist nicht unbedingt an formelle Aufenthaltserlaubnis gebunden.

Eine Mazedonierin lebt mit ihren Kindern in der Bundesrepublik. Am 8. Januar lief ihre Aufenthaltsgenehmigung aus. Nach ihrem Antrag vom 19. Januar wurde ihr am 6.4.2004 eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis März 2007 erteilt. Die Kindergeldstelle hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate Februar und März auf. Nach einem Antrag erhielt die Mazedonierin ab dem April wieder Kindergeld. Sie verlangt nunmehr die Kindergeldnachzahlung für die Monate Februar und März.

Der entsprechenden Klage wurde vom Finanzgericht Münster stattgegeben. Das Kindergeld sei nicht von einer formell gültigen Aufenthaltsgenehmigung abhängig. Zwar habe es zunächst am entsprechenden Antrag zur Verlängerung der förmlichen Aufenthaltsgenehmigung gefehlt. Da sie sich jedoch bereits länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei der Aufenthalt an sich gestattet gewesen. Es würde dem Gleichheitsgrundsatz wiedersprechen, wenn ihr wegen der bloßen Formalie das Kindergeld verwehrt würde.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. Januar 2005 - Aktenzeichen: 11 K 3588/04 Kg

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