Unterhalt für pflegebedürftige Eltern im Pflegeheim
Eine Mutter musste die letzten vier Jahre ihres Lebens in einem Alten- und Pflegeheim verbringen, weil sie auf Pflege angewiesen war. Weil sie die Heimpflegekosten nicht alleine aufbringen konnte, zahlte das örtliche Sozialamt einen Betrag von insgesamt 123.000 DM. Das Sozialamt nahm nunmehr die Tochter auf Zahlung dieses Betrages als Elternunterhalt in Anspruch. Weil die Tochter nur über niedrige Einkünfte verfügte, bot ihr das Sozialamt ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung an. Zur Sicherung dieses Darlehens soll sie eine Grundschuld in Höhe von 123.000 DM auf ihren Miteigentumsanteil am Hausgrundstück bestellen, welches zur Alterssicherung dient. Das Landgericht gab dieser Klage in letzter Instanz statt. Hiergegen legte die Tochter Verfassungsbeschwerde ein.
Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf die Seite der Tochter und hob das Urteil des Landgerichtes auf. Sie werde durch die Heranziehung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das Sozialamt könne nicht von der leistungsunfähigen Tochter verlangen, dass diese ein zinsloses Darlehen aufnehme. Aus § 1601 BGB ergebe sich, dass ein Unterhaltsanspruch nur bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestehe. Es fehle daher an einer Anspruchsgrundlage. Der Sozialhilfeträger dürfe sich nicht seinen Verpflichtungen entziehen. Darüber hinaus dürfe die Tochter auch nicht gezwungen werden, die Grundschuld auf den Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück aufzunehmen. Hierdurch würde sie in ihrer eigenen Altersversorgung gefährdet. Der Elternunterhalt sei demgegenüber nach den Wertungen des Gesetzgebers nachrangig.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Juni 2005 - Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96
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