Kein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz bei fehlender Qualifikation
Der volljährige Sohn hatte die Berufsschule wegen unterdurchschnittlicher Leistungen und häufigem unentschuldigten Fehlens während der Unterrichtszeit ohne Abschluss verlassen. Fortan meldete er sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos sowie als Arbeitsplatzsuchender. Nachfolgend bewarb er sich um Positionen u.a. als Bürokaufmann bzw. Koch, für den sein Schulabschluss nicht als Qualifikation ausreichte. Eine weitergehende Qualifizierung über das Kolpingwerk lehnte er ab. Als die Kindergeldstelle erfuhr, dass der Sohn bei der Arbeitsagentur aus der Bewerberliste gestrichen worden war, verlangte sie das gezahlte Kindergeld zurück.
Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Eltern zur Rückzahlung des Kindergeldes verpflichtet sind. Sie hätten vorliegend nur dann einen Anspruch auf das Kindergeld, wenn das Kind gehindert sei, seine Ausbildung zu beginnen. Dies setze ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus. Die Bewerbungen des Kindes würden insoweit nicht berücksichtigt, wenn sie objektiv aussichtslos seien. Hiervon sei auszugehen, wenn es die persönlichen Voraussetzungen für einen Ausbildungsplatz nicht erfülle. Das sei vorliegend der Fall, weil der Schulabschluss für die angestrebten Ausbildungen nicht ausreiche.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen: 10 K 5182/04
Stand: 05.12.2005
