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Sozialrecht - Bekanntheitsgrad

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 23.08.2010


Arbeitsloser muss Meldeobliegenheit auch kennen

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber im Herbst 2003 für etwa sechs Wochen als Produktionshelfer eingestellt. Im Anschluss daran wurde der befristete Arbeitsvertrag um zwei Monate verlängert. Der Arbeitnehmer beantragte fünf Tage vor Ablauf Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur kürzte ihm das beantragte Arbeitslosengeld um 1.050 Euro, weil er sich 77 Tage zu spät arbeitslos gemeldet habe. Hiermit ist der Betroffene nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung nicht, bis wann bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Meldung an die Arbeitsagentur erfolgen müsse.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Klage des früheren Beschäftigten statt. Die Arbeitsagentur dürfe das Arbeitslosengeld nicht mindern. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Betroffene seine Meldeobliegenheit verletzt habe. Dieser müsse nämlich seine Pflicht zumindest fahrlässig verletzt haben. Vorliegend sei davon auszugehen, dass er seine Verpflichtung nicht gekannt habe. Eine Kenntnis der neuen gesetzlichen Regelungen, die zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten seien, habe im Herbst 2003 noch nicht erwartet werden können. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Landessozialgericht Nordrhein Westfalen, Urteil vom 12. April 2005 - Aktenzeichen: L 1 AL 9/05

Stand: 23.08.2010