Sperrzeit wegen einer gezahlten Abfindung bei einem leitenden Angestellten
Ein Mitarbeiter war bei einer Firma als leitender Angestellter beschäftigt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, um einer Kündigung aus betrieblichen Gründen zuvorzukommen. Er wurde für den Zeitraum von zwei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt. Gleichzeitig erhielt er eine Abfindung in Höhe von 121.000 DM ausbezahlt. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen. Hiermit war der Mitarbeiter nicht einverstanden.
Das Bundessozialgericht gab in letzter Instanz der Klage des Mitarbeiters statt. Die Verhängung der Sperrzeit sei rechtwidrig, weil dieser sich auf einen wichtigen Grund berufen könne. Dieser liege darin, dass er als leitender Angestellter auch im Falle von unzureichenden Kündigungsgründen mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 KSchG, § 14 Abs. 2 KSchG habe rechnen müssen. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinen Sinn mache. In einem solchen Fall sei der Arbeitnehmer zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt. Dies gelte auch dann, wenn er dadurch in den Genuss einer Abfindung komme.
BSG vom 17.11.2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R
Stand: 06.04.2006
