Unterzeichnung von Darlehensvertrag durch vermögenslose Ehegattin
Eine vermögenslose und nicht erwerbstätige Frau erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung. Der Miteigentumsanteil betrug jeweils 50%. Um den Kaufpreis von 385.000 DM aufbringen zu können, nahmen die Eheleute ein Darlehen auf. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches wurde eine Grundschuld am Grundstück bestellt. Außerdem unterwarfen sie sich hinsichtlich des Grundschuldkapitals der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Folgenden konnte der Ehemann die Ratenzahlungen wegen Erwerbslosigkeit nicht mehr aufbringen, was zu der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde führte. Die Ehefrau beantragte nunmehr Prozesskostenhilfe, um die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Das Oberlandesgericht Bremen wies das Prozesskostengesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Die Ehefrau sei zu der Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen. Der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund der Vermögensverhältnisser der Ehefrau gem. § 138 BGB sittenwidrig. Aufgrund des eingeräumten Miteigentumsanteils habe sie an der Einräumung des Darlehens ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt. Von daher hafte sie nicht lediglich für das aufgenommene Darlehen. Vielmehr seien ihr auch eigene Vorteile zugeflossen.
OLG Bremen vom 27.01.2006, Az. 2 W 99/2005
Stand: 05.04.2006
