Prozesskostenhilfe - Fehler und Fallstricke
Publiziert von:
Rechtsanwalt Steffen Lehmann
am 13.10.2005
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Die Ablehnung einer Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Erfolgsaussichten in I. Instanz kann auch einen positiven Aspekt haben.
Denn damit wird der Weg geöffnet, auf kostengünstige Weise durch Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Äußerung der II. Instanz zu erreichen.
Ferner wird in der Praxis auch manchmal übersehen, dass eine Prozesskostenhilfebewilligung auch dann ein erhebliches Kostenrisiko für die entsprechende Partei mit sich bringt, wenn die Antragstellung vorab überhöht erscheint.
Letztlich wird die Klage dann ganz oder teilweise abgewiesen und der Prozesskostenhilfeempfänger ist zwar von der Zahlung der eigenen Kosten befreit, hat aber die Kosten der Gegenseite zu tragen, da die Zahlungspflichten auf die Prozesskostenhilfe keinen Einfluss haben.
Gleichgültig ist dabei auch, ob dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder nicht, da einzig und allein die Kostenentscheidung des Gerichtes maßgeblich ist. Auch wird oft übersehen, dass Einwendungen im Prozesskostenhilfeverfahren für den Beklagten dazu führen, dass eine erfolgreiche Position abgeschwächt wird, oder aber gar nicht erst Prozesskostenhilfe bewilligt wird, weshalb man selbst für den eigenen Anwalt auch keine Prozesskostenhilfe erhält und diesen dann selbst bezahlen muss. Auf der anderen Seite steuern Gerichte einem Mauern im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entgegen, indem sie später wegen Mutwilligkeit und der vorangegangenen Untätigkeit teilweise die Prozesskostenhilfe verweigern. Insofern sollte man sich mit seinem Bevollmächtigten über das Problem genauestens abstimmen.
Von Bedeutung ist auch das sog. kleine Hausgrundstück, da von einer bedürftigen Partei, die ein Hausgrundstück verfügt, grundsätzlich nicht verlangt wird, dieses zu verkaufen.
Es kann aber u.U. verlangt werden, dass das Hausgrundstück als Sicherheit für einen Kredit verwendet wird, wenn es der Partei zumutbar ist, einen Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen. Auf jeden Fall müssen Sie sich hier ggf. auf weitere Rückfragen oder Argumentationsmöglichkeiten einstellen.
Zu dem Prozesskostenhilfeantrag muss auch ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Zeitraubend ist dies, wenn Sie es erst in der ersten Besprechung mit dem Anwalt erhalten und dann ausfüllen. Sie können dies auch beim zuständigen Gericht beziehen, oder sich schon vor dem Besprechungstermin die entsprechenden Unterlagen im Sekretariat aushändigen lassen. Dies hat dann den Vorteil, dass auftauchende Probleme auch in der Besprechung beim Anwalt erörtert werden können.
Letztlich sollten Sie sich von Ihrem Anwalt erläutern lassen, ob für das jeweilige Verfahren auch tatsächlich vom Gericht eine Anwaltsbeiordnung zu erwarten ist, oder ob dies von den Gerichten überwiegend abgelehnt wird.
Dies ist im letztgenannten Fall auch dann so, wenn es sich um Kindschaftssachen im Sinne des § 640 Abs. 2 ZPO handelt, wo die Möglichkeit der Einschaltung des Jugendamtes besteht und im Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht. Auch muss beachtet werden, ob mehr Ansprüche in einem oder mehreren Verfahren geltend gemacht werden. Im letztgenannten Fall kann das Gericht auf die Idee kommen, die Prozesskostenhilfe zu verweigern, da nicht prozessökonomisch verfahren wurde, weil man möglicherweise anders verfahren wäre, wenn man die Kosten selbst aufbringen würde.
Stand: 13.10.2005
