Beschleunigte Entscheidung über Prozesskostenhilfe
Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtstreits nicht tragen können, erhalten auf ihren Antrag hin vom Gericht Prozesskostenhilfe.
Voraussetzung dafür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgreich und nicht mutwillig erscheint. Darüber wird in einem eigenen gerichtlichen Verfahren entschieden. Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht Ansbach einem Kläger aus Nürnberg die Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt, weil es über den Antrag erst zusammen mit dem Ausspruch in dem Rechtsstreit selbst entschieden hatte.
Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antrag vollständig vorliegt und der Prozessgegner dazu gehört wurde. Verzögert das Gericht die Entscheidung, könne das nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte. Das Gericht dürfe nicht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einschließlich einer etwaigen Beweisaufnahme abwarten und im Lichte der später gewonnenen Erkenntnisse den Antrag mangels Erfolgsaussicht ablehnen. Hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei schon dann anzunehmen, wenn nach der Sachverhaltsdarstellung des Klägers eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Die beantragte Prozesskostenhilfe hätte das Verwaltungsgericht spätestens vor Anordnung der Beweiserhebung bewilligen müssen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12 Januar 2009 - Aktenzeichen: 19 C 08.3012
Stand: 08.04.2009
