Beiordnung von einem Rechtsanwalt für einen Rechtsanwalt im Rahmen der PKH
Ein Rechtsanwalt war als Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf eine Insolvenzanfechtung hin ausgerichtet war. Dabei beantragte er die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Das Amtsgericht lehnte dies ab, obwohl sich nach der Zustellung der Klage eine Rechtsanwältin gemeldet und Klageabweisung angekündigt hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt beim Landgericht sofortige Beschwerde ein, die jedoch zu keiner Änderung führte. Der Rechtsanwalt legte nunmehr gegen die Entscheidung des Landgerichtes eine Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt. Aus der Vorschrift des § 121 Abs. 1 Abs. 2 Fall 2 ZPO ergebe sich, dass das Gericht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beiordnen müsse, sofern dieser es beantrage. Dies sei für das Gericht zwingend und gelte im Fall des § 121 Abs. 1ZPO auch dann, wenn es sich beim dem Antragsteller um einen Rechtsanwalt handele.
BGH vom 06.04.2006, Az. IX ZB 169/05
Stand: 07.07.2006
