Ausschluss von zusätzlichen Kosten für auswärtigen Rechtsanwalt bei PKH.
Ein Mitarbeiter führte vor einem Arbeitsgericht einen Prozess gegen seinen Arbeitgeber und ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hatte nicht am Gerichtsort, sondern vielmehr am seinem Wohnort seine Kanzlei. Aufgrund seiner Mittellosigkeit beantragte der Mandant Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht sprach ihm Prozesskostenhilfe zu und ordnete ihm wunschgemäß diesen Rechtsanwalt bei. Es entschied allerdings, dass die Reisekosten für den Rechtsanwalt nicht erstattet würden und dem Anwalt auch kein Abwesenheitsgeld gezahlt werde. Hiermit war der Arbeitnehmer jedoch nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
Das hessische Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Es müsse beachtet werden, dass im Zivilprozess nach § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes keine Mehrkosten entstehen dürfen. Diese Regelung müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend angewendet werden. Die Nichterstattung der Reisekosten des Rechtsanwaltes sei nur dann unzulässig, wenn sich der Betroffene aus besonderen Gründen nicht mit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes am Prozessort begnügen müsse, sondern einen Anspruch auf die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort habe. Dies könne sich auch aus der großen räumlichen Entfernung zum Prozessort ergeben. Eine hinreichend große Entfernung liege vor, wenn der Mandant eine mehrstündige Fahrt zum Prozessort auf sich nehmen müsse. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Arbeitnehmer lediglich eine Stunde unterwegs gewesen sei und die Fahrkarte lediglich 10 Euro gekostet habe.
Hessisches LAG vom 06.12.2006, Az. 2 Ta 584/06
Stand: 09.02.2007
