Keine Prozesskostenhilfe für mutwillige Klage
Der Staat muss einem Verbraucher dann nicht bei einer Klage auf Einhaltung einer Gewinnzusage helfen, wenn er den Prozeß zwar voraussichtlich gewinnen wird, aber damit zu rechnen ist, dass das Urteil nicht vollstreckbar ist.
Wer also mit diesem Ziel gegen eine Briefkastenfirma vorgeht, könne dabei nicht auf Prozesskostenhilfe pochen.
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz beschlossen. Denn in diesen Fällen könne der Kläger selbst bei einem erfolgreichen Prozess seine Forderung meist nicht durchsetzen - daher komme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht infrage (Aktenzeichen: 5 W 282/09).
In dem Fall wollte ein Mann vor Gericht eine Gewinnzusage einklagen. Allerdings handelte es sich bei dem beklagten Unternehmen um eine in der Schweiz ansässige Firma, die dort auch nur eine Briefkastenadresse unterhält. Zwar könne der Kläger durchaus mit einer Verurteilung der Firma rechnen - das Urteil sei aber voraussichtlich nicht durchsetzbar, heißt es in der Begründung. Die Richter machten deutlich, ein Kläger, der einen solchen Prozess aus eigener Tasche finanzieren müsste, würde wohl auch von einer Klage absehen. Daher sei eine Prozessführung auf Kosten des Steuerzahlers nicht vertretbar.
Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 5 W 282/09
Stand: 11.01.2010
