Volkswirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre an der LMU
Die Aufhebung des Diplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) ist unwirksam.
Mit Urteil vom 21. Januar 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung sowie die Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der LMU teilweise für unwirksam erklärt.
Der Antragsteller wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen Änderungen der Prüfungs- und Studienordnung im Fach Volkswirtschaftslehre, mit denen die LMU eine Immatrikulation in den bisherigen Diplomstudiengang ab dem Wintersemester (WS) 2008/2009 ausgeschlossen hat. Bereits ab dem WS 2007/2008 waren Einschreibungen in den Diplomstudiengang nur noch für Studierende höherer Fachsemester mit abgelegter Vor- oder Zwischenprüfung möglich. Ziel der Änderung war die sukzessive Einstellung des Diplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre.
Der BayVGH gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die umstrittenen Bestimmungen der Änderungssatzungen für unwirksam, da sie kompetenzwidrig erlassen worden seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die LMU mit der im eigenen Namen getroffenen Entscheidung, den Diplomstudiengang einzustellen, die Grenzen ihrer Verbandskompetenz als Selbstverwaltungskörperschaft überschritten, da es sich um eine staatliche Angelegenheit gehandelt habe. Die Satzungen seien aber auch deshalb unwirksam, weil die Senate der bayerischen Hochschulen zur Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen nicht befugt gewesen seien und damit gegen die vom Gesetzgeber festgelegten Organzuständigkeiten verstoßen hätten. In der Übergangsphase vom alten zum neuen Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2007 habe das Gesetz keine ausreichende Zuständigkeitsregelung für die Aufhebung von Studiengängen getroffen.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2009 - Aktenzeichen: 7 N 08.1140
Stand: 08.04.2009
