Terminverlegung
Umfang des Nachweises beim Fernbleiben zu einer Verhandlung.
Ein Kläger beantragte, dass seine mündliche Verhandlung wegen einer Erkrankung verlegt werden soll. Hierzu legte er dem zuständigen Finanzgericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie eine Facharztüberweisungen vor.
Das Finanzgericht München gab diesem Antrag nicht statt und wies die Klage ab. Eine Terminverschiebung müsse nur dann erfolgen, wenn es hierfür erhebliche Gründe gebe, die der Kläger darlegen müsste. Im Falle einer Erkrankung müsse der Betroffene durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass er verhandlungsunfähig und reiseunfähig sei. Dieser Nachweis sei hier nicht erfolgt, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen allenfalls ergebe, dass der Kläger arbeitsunfähig sei und Vorsorgeuntersuchungen bei Fachärzten angestanden hätten. Dies reiche nicht aus, um einer Verhandlung fernbleiben zu dürfen.
FG München vom 08.03.2007, Az. 5 K 1580/06
Stand: 20.06.2007
