Praxistipp - Rentenverfahren
Publiziert von:
Rechtsanwalt Steffen Lehmann
am 18.10.2005
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Im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren ist immer wieder zu beobachten, dass nach einer vorläufigen Abweisung des Rentenantrages ...
... zwar ein Widerspruchsverfahren und auch anschließend ein Klageverfahren durchgeführt wird, jedoch kein vorsorglicher neuer Rentenantrag oder ein Überprüfungsantrag gestellt wird.
Dieser kann auch auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung (oder später erlangte Beweismittel) gestützt werden. In der Konsequenz könnte dies dazu führen, dass das Sozialgericht den Ursprungszustand prüft und nicht die eingetretenen Verschlechterungen und man sich dadurch selbst um die Möglichkeit einer Rentengewährung bringt.
Im Regelfall ist bei jedem Verfahren anzuraten, bei Ablehnung des Rentenantrages bzw. Vorliegen des Widerspruchsbescheides bei der zuständigen Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers auch einen vorsorglichen neuen Rentenantrag zu stellen. Über die Einzelheiten hinsichtlich Formulierung und Begründung bzw. Ausfüllen von Formularen sollten Sie sich dort vor Ort beraten lassen oder einfach noch einmal bei Ihrem Bevollmächtigten nachfragen.
Stand: 18.10.2005
